Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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K. 30. 
Wenn der Erreichung dieses Zweckes der Mangel an den erforderlichen Geldmit 
teln zu Bestreitung des Kost= und Lehrgelds eurgegensteht, so haben die Orts-Vor- 
steher und Bezirkc6= Aemter darauf bedacht zu seyn, die Jörgeliten in ihren Heimath- 
Orten in die Lehre zu bringen und das Hinderniß des Lehrgelds durch Verlängerung 
der Lehrzeit zu beseitigen. 
# . 31. 
Liegt hingegen das Hinderniß in dem Mangel eines Lehrmeisters, so hat das 
Bezirks-Amt sich alle Mühe zu geben, dasselbe durch amtliche Aufforderung der betref- 
senden Meister seines Bezirks, oder wenn dieses nicht ausreicht, durch einen Aufruf 
in den öffentlichen Blättern zu beseitigen. 
. 32. 
Wegen der Beiträge zu Lehr= und Kostgeldern, welche der ioraelitische Central- 
Kirchen-Fonds nach Zulassung seiner Kräfte an bedürftige Israeliten abgeben wird, 
wird eine besondere Verfügung erfolgen. 
33. 
Auf den 1. März jeden Jahrs hat das Bezirks-Polizei-Amt an die Kreis-Regie- 
rung Bericht darüber zu erstatten, welche der in der Liste des Bezirks-Amts laufenden 
ioraclitischen Söhne noch keinem ordentlichen Gewerbe bestimmt sepen? 
In diesem Bericht sind bei jedem Einzelnen dessen persönliche Verhälenisse, die 
seinetwegen getrofsenen Einleitungen und die Gründe, warum dieselben bis jetzt erfolg- 
los geblieben, anzugeben. 
Zugleich hat das Bezirks-Amt anzuzeigen, wie viele Israeliten-Söhne seines Be- 
zirks im Alter von 14 bis 18 Jahren stehen, und wie viele derselben bereits ein or- 
dentliches Gewerbe erlernen. 
+K. 34. 
Einem in oder nach dem Jahr 1814 gebornen Israeliten, welchem nach dem 
Abereinstimmenden Dafürhalten des Orts-Vorstehers und des Bezirks-Amts die Erler- 
nung eines ordentlichen Gewerbes möglich gewesen wäre, kann die Berechtigung zu 
einem herumziehenden Gewerbe von der Kreis-Regierung oder dem Bezirks-Amt nie- 
mals ertheilt werden.
	        
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