588n
X. Abschnitt:
Besondere Bestimmungen.
Art. 68.
Unsern Oheimen bleibt die Fortführung des ihnen bisher zugestandenen. Wap-
pens. und ihr. bisheriger Rang vorbehalten.
« Art. 69.
Die besondern Vorschriften, welche die Art. 12 und 13 über die Bestätigung und-
Verpflichtung der Vormünder, deren Vermoôgens-Verwaltung, Rechnungs-Ablegung
und einzelne, sonst gerichtlicher Vestätigung bedürsende, Handlungen enthalten, leiden
in Beziehung auf die minderjährige Desrendenz der im Auslande wohnenden Mitgle=
der des Königlichen Hauses in so weit eine Ausnahme, als die Anwendung derselben
mit den Geseßen des auswärtigen Staates, in welchem sie sich aufhalten, insbesonderc.
binsichtlich dert glegenere Vermögenstheile, unverträglich seyn würde.
Art. 70.
Wegen der Ansprüche der jedesmaligen Privat-Erben eines verstorbenen Königs.
auf diejenigen Vorräthe der Hof-Domainen-Kammer, die von den reinen Einkäünften
dieses Fideicommisses der Regenten-Familie Württembergs, soweit sie bis zum Todes-
tag eines jeweiligen Regenten eingegangen, oder doch verfallen sind, herrühren, ist
für. künstige Erbfolge-Fälle Folgendes sestgesetzt: "
) Jeder Thronfolger in Württemberg aus der Nachkommenschaft Unseres ver-
ewigten Herrn Vaters, des Königs Friderich Majestät und Gnaden, soll verbun-
den seyn, den Privat-Erben seines Vorgängers, des leßtverstorbenen Königs,
die Summe von Einmalhundert fünf und siebenzigtausend Gulden, vom Todestage
des Lettern an zahlbar, für ihre Ansprüche auf die als reine Einkbünfte zu betrach-
tenden Vorräthe des Hof-Domainen-Kammerguts zu entrichten, wie Wir sie
Kraft des unter dem ½4. August 1818 abgeschlossenen Vergleichs an die Prinzen
und Prinzessinnen, Kinder Unsers Herrn Bruders, des Prinzen Paul, als.
Testaments-Erben des Königs, Unsers Herrn Vaters, entrichketen.
Gegen diese Absindungs-Summe haben die Privat-Erben auf alle weitere
Ansprüche auf obgedachte Vorräthe, Ausstände und noch nicht bezogene Früchte
des letzten Jahres, als. welche dem Thronfolger. verbleiben), Verzicht zu leisten..