Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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2) Diese Summe ist vom Todestoge eines jeweiligen Königs an, bis zur Be- 
zahlung verzinslich. 
S) Eine Ausnahme von dieser Verbindlichkeit sindet nur dann Statt, wenn der 
Grundsiock der Hof-Domainen-Kammer durch unvorhergesehene Unglücksfüälle 
gegen seinen gegenwärtigen Bestand um ein Drittheil, oder mehr vermindert 
werden würde, als in welchem Falle die Abfindungs-Summe in demselben Ver- 
hältnisse vermindert werden soll. 
Eine Ausdehnung dieser Bestimmungen auf die Prinzen der Seiten-Linien Un- 
sers verewigten Herrn Vaters Majestät und Gnaden beruht auf einer den volljähri- 
gen Prinzen dieser Linien vorbehalten bleibenden ausdrücklichen Erklärung ihres Bei- 
tritts. 
Art. 71. 
Die bereits in Folge fruͤherer Abfindungen und Vertraͤge, oder in Folge des 
Nachtrags zum Koͤniglichen Haus-Gesetze von 1808, in dem Genusse von Apanagen 
und andern Leistungen stehenden Mitglieder des Koͤniglichen Hauses bleiben bis zu 
ihrem Ableben in Ansehung des Maaßes und der Bestandtheile im vollen Genusse 
derselben. 
In Ansehung des Wittums Ihrer Majestäten, der Königin, Unserer Gemahlin, 
und der verwittweten Königin, auch der Wittwen Unserer Oheime, verbleibt es bei 
den hierüber getroffenen Bestimmungen. 
Arr. 72. 
Saͤmmtliche bereits am Leben sich besindende Mitglieder des Koͤniglichen Haufes 
werden noch nach den Bestimmungen des Nachtrags zum Königlichen Haus-Gesetze 
von 1308# in den erst bünftig eintretenden Fällen behandelt. 
Die Gemahlinnen aber, welche die bereirs am Leben befindlichen Prinzen des 
Königlichen Hauses wählen werden, erhalten ihren Wirtum nach den Bestimmungen 
des gegenwärtigen Gesehes. 
Art. 75. 
Die. Apanagen und alle andern Bezüge der jetzt lebenden Mitglieder des König- 
lichen Hauses (mit Ausnahme der Donativ-Gelder) fallen mit deren Ableben an die 
Sctaats-Casse zurück.
	        
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