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Die Caution eines Haupt-Rechners (Oberamts-Gemeinde= oder Stiftungspflegers)
darf nicht unter dem sechszehnten Theil, diejenige eines Theil-Rechners aber, nicht un-
ter dem vierundzwanzigsten Theil seiner etatsmäßigen Einnahmen stehen.
Den Amts-Versammlungen, den Gemeinde= und Stiftungsräthen, bleibt es unbe-
nommen, diesen Betrag der Caution, jedoch hoͤchstens auf das Zweifache, d. h. bezie-
hungsweise auf den achten und zwoͤlften Theil der etatsmaͤßigen Einnahme nach ihrem
Ermessen zu erhoͤhen.
Wenn der Betrag der etatsmaͤßigen Einnahmen (. õ) die Summe von 2, hoo fl.
nicht uͤbersteigt, so ist dem betreffenden Gemeinde- oder Stiftungsrath, jedoch mit
Vorbehalt bezirksamtlicher Genehmigung, gestattet, dem Rechner die Einlegung einer
Caution zu erlassen. Bei einem höheren Einnahme-Betrag bann eine solche Dispensa-
tion nur von der Kreis-Regierung auf den Antrag der zuständigen Verwaltungs-Be-
hörde ertheilt werden.
Die Bestellung der Caution geschieht mittelst Einlegung von Hypotheken oder
Faustpfändern; sen es nun aus dem eigenen Vermögen des GCautionspflichtigen oder
mittelst Intercession aus dem Vermogen eines Dritten.
Eine Cautions-Bestellung mittelst einer einfachen (mit keiner Verpfändung ver-
bundenen) Bürgschaft ist nur bei denjenigen Gemeinde= und Stiftungs-Rechnern zu-
läßig, deren etatömäßige Einnahmen entweder nicht einmal die Summe von 2,400 fl.
erreichen (F. 4), oder die auch bei einem höheren Einnahme-Betrag nur für einen be-
stimmten Zeitraum höchstens von drei Jahren bestellt sind.
g. 6.
Zur Hypothek koͤnnen Grundsluͤcke, Gebaͤude und die den Immobilien in recht-
licher Hinsicht gleichkommenden Rechte eingesetzt werden.
Der Werth derselben muß wenigstens den anderthalbfachen Betrag der damit zu
versichernden Summe nach gerichtlichem Anschlag erreichen.
Doch darf bei denjenigen Rechnern, bei welchen nach 9. 5 eine Cautions-Bestellung
durch Bürgen zuläßig ist, auch eine Verpfändung im einfachen Betrag der zu ver,
sichernden Summe angenommen werden.