Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Nachdruck der bei ihr erscheinenden Schrift: „die Wieher-Eroberung von Ofen von 
Caroline Pichler, 2 Theile“ auf die Dauer von sechs Jahren gnaͤdigst zu ertheilen 
geruht; welches unter Hinweisung auf die K. Verordnung vom 25. Februar 1815, in 
Vetreff der Privilegien gegen den Bücher-Nachdruck, hiemit bekannt gemacht wird. 
Stuttgart den 19. Juli 1828. Für den Minister: 
Walther. 
b) Privileginm gegen den Nachdruck der Predigten von Tzschirner. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 19. 
d. M. der I. C. Heinricho'schen Buchhandlung in Leipzig ein Privilegium gegen den 
Nachdruck der bei ihr in drei Bänden erscheinenden „Predigten des verstorbenen Pro- 
fessors Tzschirner, herausgegeben von Goldhorn,“ auf die Dauer von sechs Jahren 
nädigst zu ertheilen geruhr; welches unter Himveisung auf die K. Verordnung vom 
25. Februar 1815, in Betreff der Privilegien gegen den Bücher-Nachdruck, hiemit be- 
kannt gemacht wird. 
Stuttgart den 34. Juli 1626. Für den Minister: 
Walther. 
2. Des Studienrathe. 
Bekanntmachung, 1) das Land--Eramen; 2) die Prüsung der Universitäts- Candidaten betreffend. 
I. Das Land-Eramen wird in gegenwärtigem Jahre am Dienstag und Mittwoch 
den 2. und 5. September vorgenommen werden. 
Alle Erspektanten secunda vice ohne Unterschied, welche nicht durch besondere Re- 
scripte zurückgewiesen werden, haben Dienstag den 2. September Morgens vor Uhr 
zur schriftlichen Prüfung, und eben so alle Erspebtanten prima vico an eben diesem 
Tage Morgens vor 3 Uhr zur mündlichen Prüfung, alle Petenten aber Mittwoch 
den 3. September Morgens vor 3 Uhr ebenfalls zur mündlichen Prüfung pünktlich 
sich in dem hiesigen Gymnasium einzufinden. Im Ucbrigen bleibt es bei den im Jahr 
1322 (Reg. Blatt S. 540) gegebenen Verordnumngen, welche hiemit ausdrücklich wieder- 
holt und zur genauen Beobachtung eingeschärft werden. 
II. Die Prüfung aller derjenigen, welche im nächsten Herbsie die Universttät für
	        
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