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sie auf obiger Declaration zu bestaͤtigen haben, das Ursprungs-Zeugniß hieruͤber zu er-
theilen.
Diese Declaration wird zu den Acten genommen.
g. 2.
Auf gleiche Weise wird verfahren, wenn ein Handelsmann, welcher rheinbayerische
Erzeugnisse erkauft hat, sie dn Begünstigungswege in das Vereins-Gebiet versenden
will. Er muß aber überdieß seine Declaration mit der Originalsactura oder mit obrig-
keirlichen Zeugnissen über den Ankauf, nach Beilage II, belegen.
. 3.
Für Schmidt-Eisen, Eisenblech und Drath, und für Eisengußwaaren dürfen die
Ursprungs-Zeugnisse nur an die Fabricanten selbst, welche sie versenden, nicht aber
auch an Handelsleute ertheilt werden.
Ebenso dürfen den Wein= und Tabaksblätter= Händlern des Rheinkreises, welche
nicht allein mit rheinbayerischen, sondern auch mit fremden Weinen oder Tabaköblättern
bandeln, keine Ursprungs-Zeugnisse auogesiellt werden. Von dieser Verfügung findet
eine Ausnahme selbst dann nicht Statt, wenn diese Händler zugleich Wein= oder Ta-
bakbauer wärcn.
Die Orts-Obrigkeiten sind daher verantwortlich gemacht, daß keinem der genannten
Handelsleute ein Ursprungs-Zeugniß ertheilt werde.
Auch schliest jede Beimischung fremder Erzeugnisse die Begünstigung und somit
auch die Ertheilung des Ursprungs-Zeugnisses aus.
K. 4.
Die Ursprungs-Zeugnisse werden für die Probucenten nach Beilage III und für
die Fabrikanten nach Beilage IV zwar von der unmittelbaren Orts-Obrigkeit ausge-
sertigt, müssen aber auch zugleich vom einschlägigen Friedens-Gerichte oder Land-Com-
missariate legalisirt werden.
Sie müssen nicht allein die Unterschrift des Versenders, sondern auch jene der
Sachverständigen enthalten.
Die Zahl der Colli, des Maases und des Gewichtes muß mit Worten ausgedrückt
werden, auch sollen die Waagscheine, wenn das Product vor der Versendung zu einer