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der Aufstellung einer gemeinsamen Regel in Ansehung derjenigen staatsbürgerlichen
Verpflichrungen, welche ihrer Natur nach nur eine oinfache Erfüllung zulassen, vereini-
gen werden.
6. 7.
In allen die Mitglieder des gräflichen Hauses und ihre standesherrlichen oder
adelichen immatrikulirten Güter betreffenden Real= und Personal-Klagen haben si
einen privilegirten Gerichtsstand in erster Instanz bei dem einschlägigen Kreisgerichte,
in zweiter und letter Instanz bei Unserem Königlichen Ober-Tribunal.
K. 8.
Bei dem Absterben eines Mitglieds des gräflichen Hauses wird den Erbschafts-
Betheiligten die Befugniß zugestanden, die Verlassenschafts-Verhandlungen unter der
Leitung des Haupts des Hauses, ohne Beiziehung der obrigkeitlichen Stellen, vorzu-
nehmen und zu erledigen, wobei jedoch vorausgeseht wird, daß, wenn Minderjährige
sich darunter befinden, diese durch ihre gesehmäßig bestellten Vormünder vertreten
werden.
Kdnnen die Interessenten sich nicht vereinigen, so hat der Pupillen-Senat des ein-
schlagenden Kreis-Gerichtshofs das Erforderliche zu besorgen, so wie wenn ein wirk-
licher Rechtsstreit entsteht, die Verhandlungen an das Kreisgericht zum geeigneten
rechtlichen Verfahrem abgeliefert werden müssen.
In Ansehung der Eheberedungen und anderer Handlungen der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit, welche die gräflichen Familien-Glieder betreffen, wird ein Gleiches zu-
gestanden. «
Hg
In peinlichen Faͤllen, mit Ausnahme der Militaͤr- und der in Unserem Civil-
Staats-Dienste begangenen Verbrechen, werden Wir dem Haupte des graͤflichen Hauses
ein, nach dem Vorbilde des §. 8 des Koͤnigl. Baiern'schen Edikts Beil. 4 zu Tit. 5
der Baiern'schen Verfassungs-Urbunde, und unter Berücksichtigung des Wuͤrttembergi-
schen Staats-Organismus eingerichtetes Gericht von Ebenbürtigen, oder von Richtern
seines Standes, bewilligen.
Die Güter und Einkünfte des Angeschuldigten oder Verurtheilten dürfen in keinem
Falle confiscirt werden, sondern es kann nur die Seguestration derselben auf seine