Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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. 13. 
Die von demselben bewohnten Schloͤsser sollen — Nothfaͤlle ausgenommen — 
von der Einquartierung Unserer, so wie auch fremder Truppen befreit seyn, in so 
weit die Dislokation und Einlegung der Lebteren von den Landesbehdrden abhänge. 
K. 1. 
Es wird dem Grafen gestattet, eine Ehrenwache aus Eingebornen, welche dem 
Sonverain den Huldigungs-Eid geleistet haben, und nicht in den Jahren der Militär-= 
Pflichtigbeir stehen, in den Schlöôssern seines Wohnsitzes zu halten. 
» J. 15. 
Der Graf ist berechtigt, von seinen Beamten einen Dienst-Eid sich leisien zu 
lassen. 
k. 16. 
Die gräflichen Grundholden können bei Vollziehung dieser Un serer Erkldrung 
mittelst eines angemessenen, Unserm Ministerium des Innern zu vorgängiger Ge- 
nehmigung vorzulegenden Vorhalts an die Obliegenheiten und Pflichten erinnert wer- 
den, welche sie gegen ihre gräfliche Standcoherrschaft haben. 
Ein Gleiches kann bei jeder künftig in der Person des Grafen eintretenden Ver- 
#nderung Statt finden und geschieht durch die gräflichen Polizei-Beamten und im 
Falle solche nicht angestellt wären, durch die Königlichen Ober-Amtmänner. 
F. 17. 
Der Graf ist befugt, jene Angelegenheiten an die Regierungen auswaͤrtiger 
Staaten zu bringen, welche er mit denselben rücksichtlich seiner darin befindlichen 
Besickungen und allenfallsigen Lehens= und Dienst-Verhältnisse zu verhandeln hat; 
er darf jedoch nicht Agenten mit diplomatischem Charakter abordnen. 
18. 
Es ist dem Grafen gestattet, neben dem im ganzen Koͤnigreiche nach der bestehen- 
den Verordnung zu haltenden Koͤniglichen Regierungs-Blatt auch besondere Wochen- 
Blaͤtter fuͤr seine Besitzungen einzufuͤhren.
	        
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