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. 36.
Der Graf hat die Vefugniß, seine Polizei--Behoͤrden mit Bericht uͤber die diesen
zugewiesenen Geschaͤfts-Gegenstaͤnde zu vernehmen, und darauf nach Maßgale der
Königlichen Gesehe und Verordnungen Entschließungen zu ertheilen, bei deren Be-
folgung die gräflichen Diener für dasjenige, was von ihnen in ihrer amtlichen Eigen-
schaft geschieht, persönlich und den Gesehen gemäß verantwortlich bleiben, woneben
auch der Graf selbst für die Handlungen seiner Beamten, gleich dem Fiskus, mit
seinem Vermögen zu haften hat.
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der gräflichen Polizei-Beamten getroffenen Bestimmungen wird dem Grafen gestat-
tet, die ihm zustehende Polizei-Verwaltung mit seiner standesherrlichen Renten-Ver-
waltung in einer Person zu vercinigen.
In sofern der Graf von dieser ihm hiemit nachgelassenen Verbindung Gebrauch
zu machen beabsichtigt, bleibt es ihm zwar unbenommen, dieselbe später wieder auf-
zuheben, jedoch nie mit der Wirkung, daß dadurch in den Dienst-Verhältnissen der
Polizei-Beamten etwas verändert, namentlich ihr Normal-Gehalt vermindert werden
koͤnnte.
K. 38.
Die Ernennung der Orts-Vorsieher in den gräflichen Besizungen wird dem
Grafen in so weit überlassen, als dieselbe gesetzlich Unsern Königlichen Regierungs-
Behäörden beigelegt ist, oder künftig beigelegt werden wird.
g. 39.
Die Annahme neuer Einwohner jeder Glaubens-Confession, mithin auch der
Juden, in den gräflichen Besitungen steht dem Grafen zu; dieselbe seht jedoch die
Erwerbung des Staats-Bürgerrechts voraus, und kann nicht gegen den WMillen der
betreffenden Gemeinden, wenn hinreichende Gründe des Widerspruchs vorhanden sind,
welche Unsere vorgesehte Königliche Kreis-Regierung zu beartheilen hat, Statt
finden.
K. 40.
Die Aufnahme der gräflichen Schlösser und der von den gräflichen Rentömtern