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Personalien, insbesondere ihre Bildungs-Laufbahn, anzugeben, sondern auch uͤber ihre
Kenntnisse und Fortschritte, so wie uͤber ihr sittliches Verhalten, die Zeugnisse ihrer
Lehrer und Vorgeseßzten beizuschließen.
Der Termin der Pruͤfung, so wie die Bücher, welche die Prüfungs-Candidaten
mitzubringen haben, werden den Leßteren jedesmal besonders bekannt gemacht werden.
Die Benützung jedes weiteren Buchs, außer den besonders vorgeschriebenen, ist, soa
wie überhaupt die - 9 jedes andern literarischen Hülssmittels für die Prüfungs-
Arbeiten, bei schwerer Ahndung verboten. Auch dürfen in Beziehung auf die vorge-
schriebenen Bücher keine Ausgaben benuht werden, welche mit erklärenden Anmerkun-
gen versehen sind.
Stuttgart den 24. August 1828.
« "« Für den Minister:
Walther.
3. Des Studienraths.
Verfügung, betreffend die Anwendung der in dem fünften orgauischen Edikt vom 37. December 28178
wegen der Geschenk- Aunahme euthaltenen Bestimmungen auf den Rektor und die Lehrer des Gymna-
siums zu Stuttgart.
Seine Königliche Majestät haben aus Anlaß der Feststellung eines neuen
Normal-Etats für das Gymnasium zu Stuttgart vermöge höchster Entschließung vom
8. Mai d. J. das im Jahr 795 für den Rektor und die sämtlichen Lehrer dieser An-
stalt gegebene Verbot der Geschenk-Annahme, unter Hinweisung auf die in dem fünsten
organischen Edikt vom 51. December :316, K+. 21 —26 wegen der Geschenk-Annahme
enthaltenen geseblichen Bestimmungen, zu erneuern geruht.
Es sind unter jenem Verbot alle Geschenke begrifsen, welche auf den von dem
Rektor und den übrigen Lehrern amtlich zu ertheilenden Unterricht, auf Prüfungen
von Lehramts-Candidaten, oder auf sonstige von ihnen amtlich zu besorgende Verrich-
tungen und die hieraus gegen Schüler und sonstige Personen entspringenden Verhälr-
nisse Beziehung haben. Namentlich betrifft es hienach die statt der schon früher abge-
stellten Martimi-Geschenke u. s. w. in neuern Zeiten eingeführten Verehrungen an Ges
burts-Tagen, Namens-Tagen, Messen u. dergl. ..— E