Niederlande nach Amerika zu ziehen gedenken, zu Betretung des K. Niederländischen
Gebiets von Seite der nächsten K. Niederländischen Gesandtschaft mit der Vistrung
der Reisepässe dieser Auswanderer, welche jetzt bei der hiesigen Gesandtschaft nachzusu-
chen ist, in Verbindang zu seßen.
Die K. Oberämter werden daher, unter Abänderung dessen, was am Schlusse
obiger Bekanntmachung vom :4. März d. J. vorgeschrieben, und durch spätere beson-
dere Erlasse vom 3. Mai d. J. noch erläutert worden ist, hiemit angewiesen,
1) die Reisepässe für dergleichen Auswanderer, ohne die Ermächtigung zu Betre-
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tung des K. Riederländischen Gebiets durch die K. Niederländische Gesandt=
schaft oder die vorläufige Zusicherung einer solchen nach Ausfertigung der Pässe
zu ertheilenden Ermächtigung vorher zu erwarten, in dem Fall, wenn soust
keine Anstände vorwalten, auf den Grund der beiden ihnen von den Auswan-
derern vorzulegenden Rotariats-Urkunden, ohne welche nach Ziffer 2, Buchstabe
Wc und d der diesseitigen Bekanntmachung vom -4. März d. J. die angeführte
Ermächtigung nicht ertheilt werden kann, sogleich auszustellen;
in diesen Pässen ausdrücklich zu bemerken, daß die Auswanderer mit denjeni-
gen besonderen Urkunden versehen sepen, welche nach der K. Niederländischen
Verordnung vom 23. Februar d. J. erfordert werden, um die Ermächtigung
zu Betretung des K. Niederländischen Gebiets von Seite der K. Niederländi-
schen Gesaudtschaft auszuwirken;
5) diese Pässe jedoch vor der Legalisation den Auswanderern nicht auczuhändigen,
sondern sie unter Anschluß der eben erwähnten Urkunden, nämlich der beiden
obengedachten Notariats-Instrumente, und des unter Ziffer 3, Buchstabe a und P
angedeuteten amtlichen Zeugnisses, worin nunmehr die Aussiellung der Pässe
als bereits erfolgt darzustellen wäre, mit kurzem Bericht, der übrigens den
Auswanderern selbst oder einem Veauftragten derselben zur Beförderung über-
geben werden kann, an dac Ministerium des Innern versiegelt einzusenden,
welches sofort die Vistrung der Pässe und die gleichzeitige Ausstellung der
Ermächtigung zu Betretung des K. Niederländischen Gebiets von Seite der
Gesandtschaft einleiten, im Falle eines Anstands aber die Pässe dem Oberamt
mit der geeigneten Weisung zurückschicken wird: wogegen es