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a) bei Reisen in diejenigen Orte, welche innerhalb des Oberamts-Bezirks des
Dekanats-Eißes liegen:
fuͤr den vollen Tag .. ... Sechs Gulden,
fuͤr den halben Tag .. . . Vier Gulden;
b) bei Reisen in solche Orte, welche außerhalb des Oberamts-Bezirks des
Dekanats-Sißhes liegen:
fuͤr den vollen Tag .. . . . Acht Gulden,
fuͤr den halben Tag .. .. Fuͤnf Gulden.
K. 3.
Der Antheil an den Diäten und Reise-Kosten, welchen die Gemeinde-Cassen in.
evangelischen Orten bei Kirchen-Visitarionen und Investituren der Dekane geseglich bei-
zutragen haben, wird im Verhältniß des bishcrigen Aufwandes auf zwei Drirtheile
obiger Aversal-Entschädigung festgesetzt.
. 4.
Die auf die Gemeinde-Pflegen fallenden Kosten-Antheile sind, wie die Reise-Kosten
der Ober-Beamten (V. Edikt vom 31. December 2316, K. 40) durch die Kreis-Regie-
rungen auf die Amts-Pflegen, an welche sodann die einzelnen Gemeinden den schuldigen
Ersat zu leisten haben, zur Bezahlung anzuweisen. Zu diesem Zwecke haben die evan-
gelischen Dekane ihren von drei zu drei Monaten an das evangelische Consistorium zur
Dekretur einzusendenden Reise-Kosten-Verzeichnissen Auszüge über die auf die Gemein-
den fallenden Kosten-Antheile, und zwar, wenn ein dekanatamtliches Kosten-Verzeichniß
Gemeinden mehrerer Oberamts-Bezirbe begreift, für die Gemeinden eines jeden Ober=
amts-Bezirks einen besondern Auczug, beizulegen.
Vorstehende Bestimmungen sind von dem 2. September d. J. an in Vollzug zu
setzen.
Stuttgart den 26. August 1828. Schmidlin.
b) Weitere Bekauntmachung, betreffend den Vollzug der K. Declaration über die siaatsrechtlichen Ver-
haͤltnisse des vormaligen reichͤunmittelbaren Adels.
Unter Beziehung auf die letzte Bekanntmachung vom 2. Augusi v. J., die nach
der K. Deklaration vom 3. December 1831 zu behandelnden Ritterguts-Besitzer betref-