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oder nach Lasten erhoben wird, einen hiernach bemessenen Satz nicht uͤbersteigen. Aus-
acummmen ist jenes Weggeld, welches dermalen auf den Grund eines besondern
Rechtetitels von einzelnen Gemeinden, Körperschaften oder Privaten erhoben wird.
» Art. XXIX.
Die Wesserzoͤlle auf dem Rhein werden nach den Bestimmungen der Wiener-
Convention Lom 23. März 1815 und des zu erwartenden definitiven Schifffahrts-
Reglements erhoben.
Die Wasserzölle auf dem Main und Neckar werden nach dem Schifffahrts-Regle-
ment erhoben, woruͤber sich die Ufer-Staaten des Mains und des Neckars auf den
Grund der Vestimmungen der Wiener-Convention vereinigen werden.
Die Wasserzolle auf den privativen Fluͤssen der vereinten Staaten sollen, wie das
Weggeld zu Lande, zwei Pfenninge pr. Centner und Stunde nicht uͤbersteigen koͤnnen.
Sollten jedoch hiewegen aͤltere — eine geringere Summe des Weggelds oder Wasser-
zolls, als die als Marimum ausgesprochene — stipulirende Staats-Verträge mit Aus-
wärtigen besiehen, so wird dieses Weggeld nach den diesfallsigen Lertragsmäßigen Be-
stimmungen forterhoben. .
Die Regulirung der Schiffahrts-Gebühren auf Kanälen bleibt den betreffenden
Regierungen überlassen.
Art. XXX.
Die Brücken= und Pflaster-Zölle sollen weder für die respektiven Staats-Cassen,
nech für die Gemeinden als eine Finanzquelle benützt werden, sondern mit dem Auf-
wande auf die periodische Herstellung und gute Unterhaltung der Brücken und Pflaster
in einem billigen Verhälrnisse stehen, und die vereinten Staaten verbinden sich gegen-
seitig, inöbesondere die Pflasterzölle an den Commercialstraßen nicht zu vermehren.
Art. XXI.
Den Zoll-Aemtern, welche für die gemeinschaftliche Rechnung die Zoll-Gefälle er-
heben, soll gestattet seyn, neben den gemeinschaftlichen Zöllen auch die privativen Weg-
gelder, Wasserzölle und andere obenbenannte Geb#gren, soweit es möglich ist, für
Rechnung der betreffenden Staaten, jedoch auf ihre Kosten zu erheben.