Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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a) bei allen Gegenständen, welche im Tarife mit a5 kr. bis zu 3 fl. o kr. per 
Centner, oder mit 3 kr. vom Guldenwerth belegt sind; 
b) bei solchen. Gegenständen, welche vom Faß bis zu 22 kr., vom Stück bis zu ei- 
nem. Gulden, vom Eimer oder Scheffel bis zu 45 kr., von der Pferdlast bis zu 
24 kr. Zoll belegt sind; 
II. von 127 kr. vom Cennner, bei jenen Artikeln, welche im Tarife 
o) mit 3 fl. 30 kr. bis #5 fl. einschlüssig, per Centner, dann beim Guldenwerth zu 
6 und 9 kr; 
b) beim Stück bis zu 4 fl., vom Eimer und Scheffel bis 2 fl. belegt sind; 
III. von 35 kr. per Centner oder vom Guldenwerth oder per Eimer, oder Scheffel 
oder Stück, bei allen höher belegten Artikeln, erhoben. 
Das Weggeld bei den Gegenständen der Durchfuhr soll in. 127 Kreuzer per Centner 
besiehen. 
Auf den Straßen, welche kürzer als 30 geographische Setunde #. sind, wird für jede 
Stunde ½ Pfennig per Centner erhoben. 
Auf den Wasserstraßen besteht das Weggeld dort, wo es im Allgemeinen Anwen- 
dung findet, in der Hälfte des Weggeldo zu Lande- 
Der Reisende, welcher mit ausländischen Pferden oder Maulthieren eintritt, be- 
zahlt 5 fl. von jedem Pferde oder Maulthiere. Sollte jedoch derselbe im Vereins- 
gebiete nicht 50. Stunden zurücklegen, so wird das Weggeld für jede Straßenstunde, um 
welche der von ihm zurückgelegte Weg hinter der Zahl von 50 Stunden zuröcksteht, um 
5 kr. zurückvergütet. Fremde Reisende, welche inländische Bder besuchen, sollen, wenn 
ihre Reisepässe dieses Reisezweckes ausdrücklich erwähnen, vom Weggelde frei sepn- 
21. 
Das Weggeld im inländischen Verkehr, und für die zur Ausfuhr bestimm- 
ten Gegensiände, wird ausgehoben. 
. 22. 
In Hinsicht der Vrücken= und Pflaster- Zoͤlle bleibt es bei, den Bestimmungen des 
Art. 30 des Grund-Vertrages. 
— 
Das auf separirte Rechnung einrs jeden der vereinten: Staaten zu erhebende Wag-
	        
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