Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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wird, ist nicht erlaubt, zollbare Güter auf eigene Rechnung mitzuführen, noch von sei- 
ner Ladung irgend etwas im Lande auf eigene Rechnung zu verkausen. 
K. 55. 
Eben so wenig ist einem solchen Frachtführer gestattet, irgend einen Theil seiner 
Ladung auf fremde Rechnung ohne Frachtbrief darüber, mitzuführen. 
*)“2 
Kein Frachtführer darf, obne erweisliche Noth, weder beim Eintritt noch beim 
Austritt zwischen der Grenze und dem für dieselbe aufgesiellten Zollamte anhalten, son- 
dern jeder hat den Weg zu, oder von demselben ununterbrochen fortzusezen. Wo es die 
Grenzposiirung für nöthig findet, ist der Frachtführer von Amtswegen bis zum näch- 
sten Zollamte zu begleiten. 
. 5y7. 
Wenn eine Fuhr, welche nach ihren Frachtbriefen sich als Eilfuhr ausweiset, aus- 
ser der gewöhnlichen Zeit an der Grenze sich einfindet, um einzutreten, so muß sie zwar 
zum Eingange behandelt, aber sie muß auch bis zum nächsten Hallamte auf Kosten 
des Frachtführers begleitet werden. 
Im Ausgange aber, wenn die Fuhr zu ungewöhnlicher Zeit über die Grenze ge- 
hen will, muß ihr von dem expedirenden Hallamte auf ihre Kosten Begleitung bis zur 
Grenze mitgegeben werden. 
III. 
Von der Einfuhr. 
58. 
Dem Eingangs-Jolle sind alle in das Vereinsgebiet einkommenden Handelsgüter 
und Waaren, so weit sic nicht als durchgehend zu behandeln, oder in dem beiliegenden 
Tarife ausdrücklich für eingangszollfrei erblärt sind, unterworfen. 
. 59. · 
Die Angabe, daß solche Handelsguͤter entweder schon einmal verzollt worden seyen, 
oder daß sie inlaͤndische, jetzt aus dem Auslande nur zuruͤckkommende Erzeugnisse 
sepen, gibt auf Nachlaß oder Minderung des Eingangs-Zolles keinen Anspruch, wenn 
nicht im letzten Falle, naͤmlich bei ausgegangenen inlaͤndischen Erzeugnissen, ihre Iden-
	        
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