Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Ebenso können auch in der Zoll-Ordnung, in den Zoll-Tarifen und in der Orga- 
nisation der Verwaltung nur unrer allseitiger Zustimmung der hohen Paciscenten 
Abänderungen Statt finden. 
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Art. XXIXIx. 
Treten im Laufe des Jahres außer der gewöhnlichen Zeit der Versammlung des 
Congresses außerordentliche Ereignisse ein, welche über Abänderung der Tarife oder 
über andere Verfügungen unverzüglich Beschlüsse erheischen; so werden sich die hohen 
Paciscenten darüber im diplomatischen Wege vereinigen, oder einen außerordentlichen 
Congreß veranlassen. 
Art. XL. 
Den Aufwand fuͤr die Bevollmaͤchtigten und ihre Gehuͤlfen bestreitet jene Regie- 
rung, welche sie delegirt. 
Die Remunerationen der Sachverstaͤndigen, welche dem Congreß beigeordnet wer- 
den, so wie des untern Personals, welches der Congreß zu seinen Arbeiten noͤthig 
hat, werden auf gemeinsame Kosten aus den Vereins-Zdllen bestritten. 
Art. XII. 
Jedem der contrahirenden Theile soll es frei stehen, nach Ablauf der ersten drei 
Jahre (vom Tage an gerechnet, wo der Verein in Vollzug kommt) jeder Zeit aus 
demselben zu treten, wenn von ihm ein Jahr voraus die Aufkündigung geschehen ist. 
Nur in dem Falle, daß sämtliche deutsche Bundesstaaten über gemeinsame Maß- 
regeln übereinkämen, welche den Zweck des Zoll-Vereins erfüllen, soll dieser von dem 
Zeitpunkt an, wo die Beschlüsse der Bundes-Versammlung in Vollzug treten, auf- 
geldst werden. 
Ebenso sollen, wenn gemeinsame Maßregeln über den freien Verkehr und Han- 
del mit Lebensmitteln in dem deutschen Staatenbunde beschlossen werden sollten, diese 
Beschlüsse an die Stelle der einschlägigen Bestimmungen der gemeinschaftlichen Zoll- 
Ordnung des Vereins treten. 
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