Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Art. XLII. 
In dem Falle des Austritts aus dem Verein oder der Aufloͤsung desselben hat 
jeder austretende Staat alle von ihm angestellten Beamten und Diener zurückzuneh- 
men und das ihm zuständige Amts-Inventar zurück zu erhalten. 
Art. XIII. 
Das Baierische Gewicht und Maas wird dem gemeinschaftlichen Zoll-Tarife zu 
Grund gelegt und die Zoll-Abgabe hbiernach erhoben. Zu diesem Behufe wird das 
Gewicht für die damit noch nicht versehenen Erhebungs-Behôrden auf Kosten des 
Vereins herbeigeschafft. 
Das vom Baierischen abweichende Maas wird in jenes reducirt, und es werden 
hierüber besondere Reductions-Rormen vorgeschrieben. 
Art. XITV. 
In Ansehung der Tar= und Stempel-Abgabe wird es in jedem der vereinten 
Staaten nach seinen eigenen Gesehen gehalten und die Einnahmen an denselben werden 
den respektiven Regierungen ganz allein verrechnet. 
Art. XV. 
Sowohl die Ober-Zoll-Administrationen, als die dußern Aufsichts= und Erhebungs- 
Behdrden führen das Wappen und Prädicat jenes Staates, in welchem sie aufge- 
siellr sind. 
Gleiches findet bei den Versicherungs-Werkzeugen in der Art Statt, daß die Rand- 
schrift denjenigen Staat bezeichnet, in welchem die Postirung liegt; der eine Stempel 
trägt das Wappen eben dieses Staats nebst dem Namen und der Dienstes-Eigenschaft der 
Zoll-Postirung als Umschrift, der andere hingegen enthält die Umschrift „Zoll-Verein“ 
und in der Mitte die laufende Nummer. 
Art. XLVI. 
Die Landes-Regierungen übernehmen es, das Inventar an Amrs-Requisiten und
	        
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