Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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2) der Ein- oder Austritt von Beguͤnstigungs-Gegenstaͤnden, wie sie in den &. 94 
und 95 der Zoll-Ordnung bezeichnet sind, und der ruͤckkehrenden, angeblich schon 
einmal verzollten oder einheimischen Waaren, fuͤr welche nach §.59 der Zoll- 
Ordnung bedingungsweise Nachlaß oder Minderung an Zoͤllen bewilligt werden 
kann, richter sich nach den besondern Verordnungen und einzelnen Bewilligungen. 
C. 3. 
Die Zoll-Aemter haben die Competenz der Ober-goll-Aemter (K. 2), jedoch un- 
ter Hinweisung auf die Verordnung über den Grenz-Verkehr mir der weiteren Be- 
schränkung, daß die Quantität der zur Ausrüstung, Verarbeitung, Veredlung oder 
Reparatur einkommenden, oder gegen Reciprocität des angrenzenden Staates ausge- 
heuden Gegenstände: 
2) bei Flachs, Hanf, Werg, Wolle und Baumwolle zum Spinnen, bei Garnen 
zum Sieden, Bleichen, Weben und Färben — auf 50 Pfund; 
b) bei Leimwand zum Färben und Drucken und bei Wollenzeugen (nicht Wollen- 
tüchern, zu deren Begünstigungs-Behandlung sie nicht competent sind) zum 
Färben und Drucken — auf 25 Pfund; 
W) bei Gegenständen der Reparatur — auf einzelne Gegenstände beschränkt ist. 
K. 4. 
Die Zoll-Stationen sind auf folgende Competenz beschränkt: 
1) Alles was bei ihnen nach den folgenden Bestimmungen ein= und rückschtlich der 
durchgehenden Gegensiände austreten darf, muß entweder offen verpackt, oder 
nach der einfachen Verpackung erkennbar seyn. 
:) Rein durchgehende und die mit Betretung des ausländischen Gebietes ver- 
führten einheimischen oder schon zum Eingange verzollten Gegenstände (Passir- 
güter) bönnen bei ihnen nur in so ferne zur Behandlung ein= und austreten, als: 
a)bei der Durchfuhr die Strecke innerhalb der Zoll-Linie, bei den Passir- 
gütern die Strecke außerhalb derselben nicht zwolf Stunden übersteigt, und 
auf diesem Wege die Behandlung bei keinem vor= oder zurückliegenden Hall- 
Ober-Zoll= oder Zollamte gepflogen werden kann, außerdessen sie lediglich 
als dußerste Postirungen sich zu verhalten haben;
	        
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