Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Terpentin, Werg, 
Theer, Wildpret, 
Viktualien, nicht eigens belegte, Wolle, rohe, ungekaͤmmte, 
Kleb-, Pech-, oder Baum-Wachs, Zoͤger von Schilf; 
Wagenschmiere, 
e) auf zehn Stuͤck in einem Triebe ist beschraͤnkt: 
alles Vieh; 
d) in unbeschränkter Quantität erlaubt: 
Erdengeschirr, gemeines, Früchte, gemeine, frische, 
Erze, Gartengewächse, 
Holz, Geflügel, 
gemeine Dreher= und Holzwaaren, Gefährte zum Oekonomie-Dienste, 
Faßbinder-, gemeine Schreiner= und Zim= große und kleine dergleichen, 
mermanns-Arbeiten, Gyps, 
Beeren, alle, Kalk, gebrannter, 
Besen, Kaninchen, 
Binsen, Kardendisteln, 
Brod, Mehl, Grüße, alles gemeine Grie= Kienruß, 
selwerk, · Steine, alle, bearbeitet oder unbearbeitet 
Epyer, (Steinhauer-Arbeiten), 
rohes Eisen in Floßen oder Gensen, Pech, Ziffer 318, s. b. c. des gegenwär-= 
Getreide, auch wenn es Zoll entrichtet, tigen Tarifs, 
Flachs und Hanf, Weberkämme und Wepfen. 
e.) Allen übrigen mit Eingangs-Zoll belegten, in Vorstehendem. nicht genannten 
Gegenständen ist bei Zoll-Stationen einzutreten nicht gestattet. 
4) Der Austritt einheimischer oder schon zum Eingange verzollter Waaren, ist, 
wenn sie mit Zollschein über bezahlten Ausgangs-ZJoll begleitet sind, bei allen 
Zoll-Srationen gestattet. Zur Ausfuhr-Behandlung bei ihnen können diese 
Waaren aber nur in unbeschränkter Quantität angemeldet und deklarirt werden,
	        
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