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wenn sie nicht höher als mit 50 kr. per Centner, #fl. 24 kr. per Scheffel, 34 kr.
per Stuͤck, 6 kr. per Guldenwerth, Ausgangs-Zoll belegt sind.
Von den hoͤher belegten Gegenstaͤnden duͤrfen bei ihnen nur
getrocknetes Blut,
trockene Daͤrme,
etrocknete Flechsen,
Ke Schweinshaare, bis zu 35 Pfund-
Häute und Leder-Abfälle,
Häute, rohe, unbearbeitete,
Fohlen bis zu 5 Stück in einem Triebe, zur Ausfuhr-Behandlung angemel-
det und deklarirt werden.
5) Rücksichtlich der Erleichterungen im Grenz-Verkehre sind die Zoll-Stationen:
-a) zum zoll= und beischlagsfreien Ein= und Austritt dessen, was ein Grenz-Be-
b.
wohner bei sich führt, und wovon der Zoll mit Einschluß des Stempel-Geldeo
im Gesamt-Betrage nicht mehr als 4 kr. beträgt, nur für die in vorstehenden
Punkten 5 und 4 zum Ein= und Austritte bei ihnen gestatteten Gegenstände
competent;
zur Behandlung der Natur-Erzeugnisse aus eigenthümlichen Grund-Besitzungen
an Gärten, Feldern, Wiesen, Weinbergen und Waldungen, der Aussaat für
diese Grund-Besitungen, der Ratural-Gülten und Zehenten und Holzrechte,
des Viehes zur Weide und Fütterung und der von demselben gewonnenen
Produbte, des auf Probezeit verkauften Viches, der Fahrniß und Natural-
Unterstütungen für durch Brand oder andere Elementar-Ereignisse Verun-
glückte, des Marktviehes, unter den in der besonderen Verordnung sestge-
secten Bedingungen und eben so zur weggeldfreien Behandlung der Grenz-
Bewohner und des innerhalb des Grenz-Bezirkes verführten Holzes und Viehes
besugt;
für zollfreien Ein= und Austritt der zur Ausrüstung, Veredlung oder Repa-
ratur einkommenden und gegen Reciprozität des angrenzenden Staates aus-
gehenden Gegenstände nur für Flachs, Hanf, Werg, Wolle und Baumwolle
zum Spinnen, für Garne zum Sieden, Vleichen, Weben und Färben, und zwar