Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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wenn sie nicht höher als mit 50 kr. per Centner, #fl. 24 kr. per Scheffel, 34 kr. 
per Stuͤck, 6 kr. per Guldenwerth, Ausgangs-Zoll belegt sind. 
Von den hoͤher belegten Gegenstaͤnden duͤrfen bei ihnen nur 
getrocknetes Blut, 
trockene Daͤrme, 
etrocknete Flechsen, 
Ke Schweinshaare, bis zu 35 Pfund- 
Häute und Leder-Abfälle, 
Häute, rohe, unbearbeitete, 
Fohlen bis zu 5 Stück in einem Triebe, zur Ausfuhr-Behandlung angemel- 
det und deklarirt werden. 
5) Rücksichtlich der Erleichterungen im Grenz-Verkehre sind die Zoll-Stationen: 
-a) zum zoll= und beischlagsfreien Ein= und Austritt dessen, was ein Grenz-Be- 
b. 
wohner bei sich führt, und wovon der Zoll mit Einschluß des Stempel-Geldeo 
im Gesamt-Betrage nicht mehr als 4 kr. beträgt, nur für die in vorstehenden 
Punkten 5 und 4 zum Ein= und Austritte bei ihnen gestatteten Gegenstände 
competent; 
zur Behandlung der Natur-Erzeugnisse aus eigenthümlichen Grund-Besitzungen 
an Gärten, Feldern, Wiesen, Weinbergen und Waldungen, der Aussaat für 
diese Grund-Besitungen, der Ratural-Gülten und Zehenten und Holzrechte, 
des Viehes zur Weide und Fütterung und der von demselben gewonnenen 
Produbte, des auf Probezeit verkauften Viches, der Fahrniß und Natural- 
Unterstütungen für durch Brand oder andere Elementar-Ereignisse Verun- 
glückte, des Marktviehes, unter den in der besonderen Verordnung sestge- 
secten Bedingungen und eben so zur weggeldfreien Behandlung der Grenz- 
Bewohner und des innerhalb des Grenz-Bezirkes verführten Holzes und Viehes 
besugt; 
für zollfreien Ein= und Austritt der zur Ausrüstung, Veredlung oder Repa- 
ratur einkommenden und gegen Reciprozität des angrenzenden Staates aus- 
gehenden Gegenstände nur für Flachs, Hanf, Werg, Wolle und Baumwolle 
zum Spinnen, für Garne zum Sieden, Vleichen, Weben und Färben, und zwar
	        
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