Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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bis auf 50 Pfund, fuͤr Leinwand zum Bleichen, Faͤrben und Drucken bis auf 
25 Pfund, dann fuͤr Haͤute zun Gerben, und Felle zum Faͤrben, so wie für 
Gegenstaͤnde zur Reparatur auf einzelne Stücke, sonst aber für keine Gegen- 
stände competent. 
K. 5. 
Die NReben-Zoll-Stationen dürfen keine Durchfuhr und keine Passir-Behandlung 
vornehmen.“ 
Außerdem wird neben der Bestimmung, daß dasjenige, was bei ihnen austreten 
darf, entweder offen verpackt, oder nach der einfachen Verpackung erkennbar sepn 
müsse, ihre Competenz in der Art bestimmt: 
1) daß die Gegenstände, 
a) welche eingangozollfrei sind, und welche die Zoll-Stationen bis zu 5% Pfund 
behandeln dürfen, von den Reben-Zoll-Stationen nur bis zu 25 Pfund, 
b) die mit Eingangs-Zoll belegten Gegenstände, welche die Zoll-Stationen 
bis zu 50 Pfund behandeln dürfen, von den Reben-Zoll-Stationen nur bis 
zu 10 Prnd, und 
2) alles Vieh nur bis zu 5 Stück in einem Triebe in Verzollung genommen wer- 
den dürfen; 
3) dagegen haben die Neben-Zoll-Stationen rücksichtlich der in unbeschränkter Quan- 
tität bei den Zoll-Stationen zur Ein= und Ausfuhr gestatteten zollbaren Gegen- 
stünde unter denselben Bedingungen die Competenz der Zoll-Stationen. 
4) In Betreff der Erleichterungen im Grenz-Verkehre haben sic, jedoch mit Aus- 
nahme der Naturalgülten, Zehenden und Holzrechte, die Competenz der Zoll- 
Stationen und zwar namentlich für Vieh zur Weide und Fütterung und deren 
Produbte, so wie für das auf Probezeit Lerkaufte Vieh, für Unterstüßung der 
durch Brand und andere Elementar-Ereignisse Verunglüuckten, für Marktoich, 
und für die Gegenstände zur Ausrüstung, Veredlung und Reparatur. 
. 6. 
Wenn mit Handelsgütern und Waaren eine Zoll-Erhebungs-Behörde betreten 
wird, welche nach gegenwärtiger Verordnung den Uebertritt oder die Ammeldung g und 
Deklaration als incompetent nicht gestatten kann, so muß der Einbringer sich die Zu-
	        
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