Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

b) Ebenso sind die in Vaiern mit Einschluß des Rheinkreises und in Wuͤrnem- 
berg erzeugten 
Stab-Schien= Stangen-Knoppern= und Zain-Eisen, 
Eisenguß-Waaren, 
un erarbeitete Eisenbleche, und 
un ve rarbeitete Stahle 
bei der gegenseitigen Einfuhr keinem Zolle unterworfen. 
ßtEu) Die gleiche gegenseitige Befreiung genießen 
alle Getreide-Sorten, sodaun 
Pferde, Kaͤlber, 
Fohlen, Schweine, 
Maulthiere, Frischlinge, 
Esel, Spanferkel, 
Ochsen, Schaafe, 
Stiere, Laͤmmer, 
Kühe, Geisvieh und 
Rinder, Kißen, 
wenn sie aus Baiern nach Württemberg oder aus Württemberg nach Baiern 
eingeführt werden. 
Die Befreiung der unter a und b aufgeführten Gegenstände wird vurch 
die nach den bestehenden Vorschriften beizubringenden Ursprungs-Zeugnisse 
begründet. Für die unter c aufgeführten Gegenstände aber wird eine Ur- 
sprungs-Bescheinigung nicht gefordert. 
C. III. 
Zu Gunsten der Schweiz treten gleichzeitig mit der Einführung des neuen Ta- 
rifs (Art. 1) bis auf weitere Anordnung nachstehende Erleichterungen e 
a) Folgende in der Schweiz erzeugte Artikel unterliegen, wenn sie mit den vor- 
schriftmäßigen. Ursprungs-Zeugnissen bersehen sind, nur der Hälfte der tarif- 
mäßigen Eingangs-Zölle. 
Dieselben sind: 
Seiden fabrikate:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.