Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

767 
) Fahrnisse und Natural-Unterstüungen für durch Brand oder andere Elementar= 
Ereignisse Verunglückte;. 
3) die zur Ausrüstung, Verarbeitung, Veredlung oder Reparatur elnkommendem 
und je nach der Reciprocitär des angrenzenden Staates auch die auegehenden 
Gegenstände, die einen wie die andern aber je nach der Verschiedenheit der Zoll- 
Behörden, bei welchen sie ein= oder ausgehen, nur nach der diesen Zoll-Er- 
hebungs-Behörden in der besondern Verordnung eingerüumten Competenz; 
9 das unverkauft zurückgehende Grenz-Marktgut und Marktvieh, so wie das auf 
Probezeit verkaufte Vieh. 
. 2. 
Weder einer Gebühren-Erhebung noch der zollamtlichen Behand- 
lung, sondern lediglich der Zoll-Aussicht unterlicgen " 
#o) die Gegenstände Nro. :, 3 und 5 in dem Falle, als der Ort der Bestimmung 
bei dem Eintritte und der Ort der Herbunft bei dem Austritte zwischen der 
Landes-Grenze und der Zoll-Linie gelegen ist, sonach die lehtere ohne Rückweg 
nicht betreten werden kann- ’ "6 
Weggeldsfrei ist: 
11) das Holz und Vieh, soweit hiefür die Erleichterungen Rro. 2 bis zur Einfuhr 
in Anwendung kommenz 
13) der Grenz-Bewohner für die Wegstrecke innerhalb des Grenz-Verkehr-Distriktes. 
II. Förmlichkeiten der Erleichterung. 
A) Allgemeine. 
K. 4. 
Sämtliche Erleichterungen im Grenz-Verkehre 
1) können je nach der Reciprozirät des angrenzenden Staates beschräukt oder zurück- 
genommen werden. 
Außerdem finden sie nur Statt: 
2) auf eine von der Zoll-Linie zur Hälfte durchschnittene Entsernung von 6 Stunden; 
I ) wenn der Zoll-Pflichtige als Grenz-Bewohner notorisch bekannt ist, oder in Er- 
manglung dessen alo solcher sich legitimirt;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.