Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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4) mit Ausnahme des Falles §. 22 
4) gegen Anmeldung und muͤndliche Erklaͤrung gleich bei der Ankunft an der 
competenten Zoll-Erhebungs-Behörde, und 
b) gegen Erholung eines zollamtlichen Freischeines. 
Dieser besondere Auswels (h) ist jedoch erlassen: 
a) bei Natur-Erzeugnissen (F. 1, Nro. 3) wenn sie ausgeführt werden, und 
b) wenn die eingeführten Natur-Erzeugnisse am Sibe der Zoll-Erhebungs-Be- 
hörde verbleiben, oder zwar innerhalb des Grenz-Distribts weiter, jedoch un- 
mittelbar von Feldern und Wiesen weggeführt werden. 
3) Besondere Förmlichkeiten. 
K. 5. 
Die Natur-Erzeugnisse (§. 1, Nro. 2) mässen unmittelbar vom Grundstücke hin- 
weg ein= oder ausgeführt werden. 
» K. 6. 
Die Gegenstände, welche als Natural-Gülten, Zehenten und Holzrechte (§F. 1, 
Nro. 4), dann die Fahruisse und Natural-Unterstüßungen (F. 1, Nro. 7), welche für 
durch Brand 2c. Verunglückte ein= oder aus gehen, müssen durch Vorweis der ein- 
schlägigen Behbrde legitimirt seyn. 
. 7. 
Die Gegenstände zum Mahlen, Schneiden und Stampfen C. 1, Nro. 5), zur 
Ausrüstung, Verarbeitung, Veredlung oder Reparatur (H.1, Nro. 8), zum Markt- 
Wesuche (§. 1, Nro. 9), das Vieh zur Fütterung und Waide (F. 1, Nro. 6) müssen: 
a) bei einer und derselben Zoll-Postirung ein= und austreten; 
b) innerhalb des erblärten oder vor Ablauf zur Verlängerung angemeldeten, oder 
auf die Dauer des Markt-Besuches beschränkten Termines zurückgeführt wer- 
den, und unterliegen 
Bc) bei der ursprünglichen Vormerkung einer Stempel-Gebühr von einem Kreuzer 
für jeden Vormerkschein. 
Außerdem sind die Erleichterungen 
d) für die zur Ausrüstung, Verarbeitung, Veredlung, Reparatur ein= oder aus- 
gehenden Gegenstände
	        
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