Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

769 
e) des Markt-Besuches, 
() fuͤr alle uͤbrigen F. benannten Gegenstände, 
noch dadurch bedingt, daß 
34 d) die Waare an denjenigen wieder zurückgebracht wird, von dem sie zur Aus- 
rüsiung 2c. ein= oder auögebracht worden ist; 
zu c) die zollfreie Behandlung des unverkauft zurückgeführten Marktgutes (J. 1, 
Nro. 9) nur mittelst Rückvergütung des hievon entrichteten Zoll= und Stem- 
pel-Betrages erfolgt, sohin von allen zum Markt verführten Gegenständen 
die tarifmäßige Gebühr jedesmal vorläufig erhoben wird; dann daß mit Aus- 
nahme des Viehes die Gegenstände des Markt-Besuches nur von jenen Grenz- 
Bewohnern unmittelbar, oder unter ihrer gleichzeitigen Begleitung verführt 
werden dürfen, welche sie notorisch, oder erwiesen selbst verfertigt haben; 
zu 1) 1) unter Reparatur nur jene Bearbeitungen verstanden sind, durch welche 
die ursprüngliche dußere Form keine Aenderung erleider, dann 
2) daß mit Ausnahme rechtzeitig erwiesener Unglücksfälle und der gewonnenen 
BVieh-Produkte (F. 1, Nro. 6) der tarifmäßige Zoll von allen nicht mehr zu- 
rückgehenden Gegenständen zu entrichten, und daher zur Vermeidung der ge- 
seFlichen Bestrafung (§9. 96 u. 98, Nro. 5 der Zoll-Ordnung) die Nicht-Zurück- 
bringung vor oder bei Ablauf des Termins anzumelden sey; endlich 
5) in dem Falle, als auogetriebene Schaase geschoren zurückkehren, der Ausgangs-= 
Zoll der Wolle von 2 Pfund für jedes Schaaf erhoben wird. 
Stuttgart den 2. Oktober 16:3. 
Zur Beglaubigung: 
Der Kanzlei-Direktor des K. Finanz-Ministerium: 
Schmidlin. 
  
Beilage llII. 
Verordnung, über die Erleichterung der Durchfuhr in dem Württembergisch= 
Bayerischen Zoll-Vereine. 
In Sinsiht auf die 9#. 28, 69 und v0 der Vereins-Zoll-Ordnung vom 26. Sept. 
1826 wird folgendes verordnet:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.