769
e) des Markt-Besuches,
() fuͤr alle uͤbrigen F. benannten Gegenstände,
noch dadurch bedingt, daß
34 d) die Waare an denjenigen wieder zurückgebracht wird, von dem sie zur Aus-
rüsiung 2c. ein= oder auögebracht worden ist;
zu c) die zollfreie Behandlung des unverkauft zurückgeführten Marktgutes (J. 1,
Nro. 9) nur mittelst Rückvergütung des hievon entrichteten Zoll= und Stem-
pel-Betrages erfolgt, sohin von allen zum Markt verführten Gegenständen
die tarifmäßige Gebühr jedesmal vorläufig erhoben wird; dann daß mit Aus-
nahme des Viehes die Gegenstände des Markt-Besuches nur von jenen Grenz-
Bewohnern unmittelbar, oder unter ihrer gleichzeitigen Begleitung verführt
werden dürfen, welche sie notorisch, oder erwiesen selbst verfertigt haben;
zu 1) 1) unter Reparatur nur jene Bearbeitungen verstanden sind, durch welche
die ursprüngliche dußere Form keine Aenderung erleider, dann
2) daß mit Ausnahme rechtzeitig erwiesener Unglücksfälle und der gewonnenen
BVieh-Produkte (F. 1, Nro. 6) der tarifmäßige Zoll von allen nicht mehr zu-
rückgehenden Gegenständen zu entrichten, und daher zur Vermeidung der ge-
seFlichen Bestrafung (§9. 96 u. 98, Nro. 5 der Zoll-Ordnung) die Nicht-Zurück-
bringung vor oder bei Ablauf des Termins anzumelden sey; endlich
5) in dem Falle, als auogetriebene Schaase geschoren zurückkehren, der Ausgangs-=
Zoll der Wolle von 2 Pfund für jedes Schaaf erhoben wird.
Stuttgart den 2. Oktober 16:3.
Zur Beglaubigung:
Der Kanzlei-Direktor des K. Finanz-Ministerium:
Schmidlin.
Beilage llII.
Verordnung, über die Erleichterung der Durchfuhr in dem Württembergisch=
Bayerischen Zoll-Vereine.
In Sinsiht auf die 9#. 28, 69 und v0 der Vereins-Zoll-Ordnung vom 26. Sept.
1826 wird folgendes verordnet: