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P5) andererseits
u1) über Edelfingen und Mergentheim oder
#)) über Marlach oder Reckarsulm
nach Fürfeld, Schweigern, Knittlingen, Enzberg, Rottweil, Tutt-
lingen, Friederichshafen, Lindau oder Ziegelhaus.
5§. 2.
#a) Die im vorstehenden §. von Nro. : bis 9 gestatteten Befreiungen können nur
dann angesprochen werden, wenn von dem Eintritte bis zum Austritte über
die Grenzen des Zoll-Vereins kein fremdes, nicht dazu gehöriges Gebiet betre-
ten wird, mit Ausnahme derjenigen Strecke des Ma##, wo das Gegentheil
unvermeidlich ist;
b) der Genus der unter Nro. 3 und 0 bewilligten Befreiungen ist durch genaue
Einhaltung der bezeichneten Routen bedingt, und überdieß tritt
JD)zdie unter Nro. 10 gestattete Befreiung nur in dem Falle ein, wenn die
durchgehenden Güter beim Wieder-Eintritte in das Vereins-Gebiet mit Zoll-
pässen, ausgestellt von Hallämtern des Vereins, begleitet sind, und auf die-
sen Pässen der frühere Austritt in wohlversichertem Zustande vorschriftmäßig
nachgewiesen, auch der Austritt sowohl als der Wieder-Eintritt auf dem näm-
lichen Wagen erfolgt ist.
3
Auf der Landstraße von Auffenau über Wirtheim nach Höchst wird der Aus-
gangs-Zoll von durchgehenden Gütern auf einen Kreuzer per Centner herabgesetzt.
. 4.
Fuͤr den Grenz-Verkehr wird vorlaͤufig die Ausgangs-Gebuͤhr von durchge-
henden Gegenstaͤnden auf einen Pfenning per Centner und Stunde vermindert.
g. 5.
Auf dem Inn, der Salzach und Sallach (so weit diese Flüsse die gemeinschaft-
liche Grenze zwischen Bapern und Oesterreich bilden), sind die durchgehenden Güter
nach den bestehenden Staats-Verträgen zu behandeln.
Im Königreiche Württemberg wird es mit dem auf der Enz und von da auf
dem Reckar transttirenden Holze gleichfalls nach den in Beziehung auf diesen Transit
bestehenden Staats-Verträgen gehalten.