Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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P5) andererseits 
u1) über Edelfingen und Mergentheim oder 
#)) über Marlach oder Reckarsulm 
nach Fürfeld, Schweigern, Knittlingen, Enzberg, Rottweil, Tutt- 
lingen, Friederichshafen, Lindau oder Ziegelhaus. 
5§. 2. 
#a) Die im vorstehenden §. von Nro. : bis 9 gestatteten Befreiungen können nur 
dann angesprochen werden, wenn von dem Eintritte bis zum Austritte über 
die Grenzen des Zoll-Vereins kein fremdes, nicht dazu gehöriges Gebiet betre- 
ten wird, mit Ausnahme derjenigen Strecke des Ma##, wo das Gegentheil 
unvermeidlich ist; 
b) der Genus der unter Nro. 3 und 0 bewilligten Befreiungen ist durch genaue 
Einhaltung der bezeichneten Routen bedingt, und überdieß tritt 
JD)zdie unter Nro. 10 gestattete Befreiung nur in dem Falle ein, wenn die 
durchgehenden Güter beim Wieder-Eintritte in das Vereins-Gebiet mit Zoll- 
pässen, ausgestellt von Hallämtern des Vereins, begleitet sind, und auf die- 
sen Pässen der frühere Austritt in wohlversichertem Zustande vorschriftmäßig 
nachgewiesen, auch der Austritt sowohl als der Wieder-Eintritt auf dem näm- 
lichen Wagen erfolgt ist. 
3 
Auf der Landstraße von Auffenau über Wirtheim nach Höchst wird der Aus- 
gangs-Zoll von durchgehenden Gütern auf einen Kreuzer per Centner herabgesetzt. 
. 4. 
Fuͤr den Grenz-Verkehr wird vorlaͤufig die Ausgangs-Gebuͤhr von durchge- 
henden Gegenstaͤnden auf einen Pfenning per Centner und Stunde vermindert. 
g. 5. 
Auf dem Inn, der Salzach und Sallach (so weit diese Flüsse die gemeinschaft- 
liche Grenze zwischen Bapern und Oesterreich bilden), sind die durchgehenden Güter 
nach den bestehenden Staats-Verträgen zu behandeln. 
Im Königreiche Württemberg wird es mit dem auf der Enz und von da auf 
dem Reckar transttirenden Holze gleichfalls nach den in Beziehung auf diesen Transit 
bestehenden Staats-Verträgen gehalten.
	        
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