Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

773 
B) Weggeld. 
g. 6. 
Die auf der Enz, dem Neckar, der Rednitz und dem Main zu Berg und zn 
Thal durchgehenden Guͤter, welche an einer Halle des Vereins verladen werden, sind 
frei vom Weggelde, bis zu dem Punkte, wo sie die Wasserstraße verlassen, oder von 
dem Punkte an, wo sie dieselbe betreten. 
Gleiche Befreiung genießen auch die auf der Iller, dem Lech, der Vils mit der 
Naab und der Isar durchgehenden Guͤter bis zur Einmuͤndung dieser Fluͤße in die 
Donau. 
K. 7. 
Auf dem Inn, der Salzach und Sallach (so weit diese Flüsse die Grenze zwi- 
schen Bayern und Oesterreich bilden), ist es in Ansehung des Weggeldes ebenso, wie 
in Ansehung des Durchgangs-Zolls nach den bestehenden Bestimmungen zu halten. 
Im Königreiche Württemberg wird es mit dem auf der Enz und von da auf 
dem Neckar tranfitirenden Holze gleichfalls nach den in Beziehung auf diesen Transit 
bestehenden Verträgen gehalten. 
g. 8. 
Werden ein und die naͤmlichen durchgehenden Guͤter theils zu Land, theils zu 
Wasser verfuͤhrt, so wird, wenn die Laͤnge der benuͤtzten Wasserstrecken (einschluͤssig 
der befreiten) groͤßer als die Laͤnge der befahrnen Landstraßen ist, nur das Wasser- 
Weggeld, im Gegentbeile aber das Weggeld zu Lande erhoben. 
g. 9. 
Die auf nachstehenden Landstraßen durchgehenden Güter, als: 
a) von Lindau oder Enzberg oder 
Friederichshafen, Knittlingen, 
Tuttlingen, nach Schwaigern, 
Nottweil Fürfeld, 
Neckarsulm; 
b) von Melleck oder Freylaßing auf dem linken User der Salzach und des Inn, 
bis Passau und Mariahilf;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.