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Gewerbsleute nachweiset, die ihm aber auf Uebergabe beglaubigter Abschrift
jedesmal zuruͤckgestellt werden.
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Waltet uͤber die Wahrheit der Angabe im Vergleich der Ausweise (F. 2) mit der
zur Zoll-Behoͤrde gebrachten Marktwaare kein Zweifel ob, so ist diese zollordnungs-
maͤßig zur Ausfuhr zu behandeln, jedoch unter folgenden Modißtkationen:
a) Sind es Ellen= oder sonst in Gattung und Größe mannigfaltige Waaren, fo#
ist entweder eine Musterkarte, oder wie bei Gold= und Silberwaaren ein Ab-
druck des auf ihnen ersichtlichen Probezeichens der behandelnden Zoll-Behörde
zeinzuhändigen, oder es wird die Marktwaare Stück für Stück mit Schnur
und Siegel belegt, welche Versicherung an der zurückgebrachten Waare unver-
rückt und unversehrt erfunden werden muß. Die Musterkarten oder Abdrücke
werden bei dem behandelnden Amte verwahrt. «
5) Der Zollschein über den bezahlten Ausfuhr-Zoll bleibt nach Bestätigung des
Austritts-Amtes in Händen des Markte-Beziehers, und muß bei der Wieder-
Einfuhr vorgezeigt und dem behandelnden Amte eingehändigt werden.
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Diejenige Marktwaare, welche an einem Hallamte zur Ausfuhr behandelt wurde,
kann zwar bei einer andern competenten Grenz-Zoll-Behörde, als diejenige war, bei
welcher der Austritt erfolgte, wieder eintreten, immer aber nur als durchgehendes Gut
zur Umladung (Hallgut) an das Hallamt, welches sie zur Ausfuhr behandelte, mittelst
Zollpasses verwiesen werden.
Nach unzweifelhaftem Befunde findet bei lehterem Amte die nach §.# begünstigte
Einfuhr-Behandlung Statt. .
Ist die Ausfuhr-Behandlung des Marktgutes bei einem Grenz-Amte geschehen,
so muß mir der zurückbommenden Quantität nach F. 59 der Zoll-Ordnung auch dort
wieder eingetreten und dieselbe darf nur unter gleicher Voraussehung zweifellosen Be-
sundes nach F.# zur Einfuhr behandelt werden.
In dem einen wie in dem andern Falle werden, wenn die Belegung der einzelnen
Gegenstände mit Schnur und Siegel geschehen ist, lehtere samt einer Zollbreite der
Waare abgeschnitten und der Zollschein der Ausfuhr eingezogen.