Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Nro. 63. 
Regierungs-Blatt 
fuͤr das 
Königreich Württemberg. 
Samstag, den 11. Oktober 1828. 
—. 
Inbalt. 
Verfügungen der Departemento. Weitere Bekanntmachung, die in einzelnen Gemeinderaths-Bezirken 
vollendete Bereinigung des Unterpfandswesens betrefsend. (Nro. XIV.) « 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Keine. 
II. Verfügungen der Departemenks. 
Des Justiz-Departements. 
Der Hypotheken-Commission. 
Weitere Bekanntmachung, die in einzelnen Gemeinde-Raths-Bezirken vollendete Bereinigung des Unter- 
pfandswesens betreffend. (Nro. XIV.) 
(Vergl. Reg. Blatt vom Jahr 2326, S. 645.) 
Nach den seie der lehten Bekanntmachung vom :2. August d. J. bis heute bei der K. Hypo- 
theken-Commission eingekommenen Berichten der Oberamts= und Amts-Gerichte sind in den 
biernach benannten weiteren siebenzig Gemeinderaths-Bezirben die Geschäfte der 
Bereinigung des Unterpfandswesens vollständig beendigt, auch die neuenUnterpfands-Bücher 
in Ordnung gebracht worden, und ist somit das Pfand-Geseßz 2c. vom 15. April 2325, 
gemäß den durch die betreffenden Bezirks-Gerichte in Befolgung der Einführungs-Instruktion 
vom 15. December 1825, J§. 163 erlassenen öffentlichen Kundmachungen, in diesen Orten 
in volle Wirksamkeit getreten; welches hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart den 25. September 1828. Schwab.
	        
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