Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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1) Die einzelnen Gemeinden und deren Betraͤge werden blos in demjenigen Exem- 
plar der Umlage-Urkunde aufgeführt, welches von dem Oberamt dem Ober- 
Einbringer (Amts-Pfleger) statt eines Einzugs-Registers zuzustellen it. In 
dem, der Haupt-Casffe zukommenden Erxemplar ist nur der Gesamt-Betrag 
jeder Rubrik summarisch anzugeben. 
) Dle Kataster-Summe ist so, wie sie sich nach den neuesten Kataster-Aenderun- 
gen herausstellt, einzusetzen. 
5) Unter den abgebrannten und noch nicht wieder aufgeschlagenen Gebänden aus 
welchen die Beitraͤge wegen zeitlicher Befreiung derselben wegfallen, sind nur 
diejenigen aufzuführen, welche nicht bereits aus dem Kataster gestrichen worden 
sind. 
4) Dem Gesamt-Betrage der Abzüge für den Einzug und die Einlieferung der 
Beiträge von Seite der Orts-Einbringer ist der Belauf des Abzugs für die 
diesfallsige Bemühung des Ober-Einbringers (Amts-Mflegers) beizufägen, und 
bienach erst ist der reine Gesamt-Betrag der Umlage zu berechnen. 
5) Die Gebäude-Zahl, nach welcher der Abzug für die Kosten der Einzugs-Regi- 
ster und der Kataster-Revision in den einzelnen Gemeinden sich richtet, und 
welche in ihrem diesjährigen Betrag für die Größe dieses Abzugs in den 
nächsten zehen Jahren entscheidend seyn wird, umfaßt die Haupt= und Reben- 
Gebäude, so wie sie aus den neuesten Kataster-Aenderungen sich ergeben. 
6) Demjenigen Exemplar, welches der Haupt-Casse zugeschickt wird, ist am Schlusse 
die bisher in besonderen Columnen enthaltene Liquidntion der Kataster-Summe 
und für dieses Jahr auch der Gebude-Zahl als Anhang beizufügen. Dabei 
sind die Abweichungen der Kataster-Summe und der Gebäude-Zahl nicht nur 
von den bei der vorjährigen Umlage, sondern auch von denjenigen, die in die 
neuesten Aenderungs-Uebersichten eingetragen sind, unter Hinweisung auf die 
einzelnen betrefsenden Gemeinden, erschöpsend zu erlähutern. 
7) Der Haupt-Cassier ist angewiesen, diejenigen Umlage- Urkunden, die vierzehen 
Tage nach einer nöthigenfalls am 1. December zu erlassenden Mahmung nicht 
eingekommen seyn sollten, ohne daß ihr Ausbleiben entschuldigt wäre, durch 
Warrboten auf Kosten der säumigen Beamten abholen zu lassen, diejenigen
	        
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