aber, welche mangelhaft einkommen, oder bei denen er sonst Anstaͤnde findet,
zur Ergaͤnzung zuruͤckzusenden, und, wenn letztere nicht ungesaͤumt erfolgen
sollte, der betreffenden Kreis-Regierung die Anzeige davon zu machen, um die
geeignete weitere Verfügung treffen zu können.
Stuttgart den 9. Oktober 1338. Schmidlin.
PVerfägung, betreffend die Aversal-Vergütungen der allgemeinen Brand-Versicherungs-An6alt
an die Amts= und Gemcinde-Pllegen für die in ihrem Namen zu bestreitenden Verwaltungs-Kosten.
Zu Vollziehung des Artikels 4 des Gesetzes vom 23. März d. J. in Betreff der
Abänderung einiger Bestimmungen der Brandschadens-Versicherungs-Ordnung (Reg.
Blatt S. 156) wird hinsichtlich der von den Amts= und Gemeinde-Pflegen auf die
allgemeine Brand-Versicherungs-Anstalt überwiesenen Verwaltungs-Kosten Folgendes
festgesetzt:
f 1.
Sollte die ganz neue Anlegung eines Brand-Versherungs-Catasters nöthig wer-
den, so ist deßhalb an die vorgesehte Kreis-Regierung zu berichten, welche in jedem
einzelnen Falle darüber erkennen wird, ob die Erneuerung Statt finden soll, und wel-
cher Betrag dafür auf die Brand-Versicherungs-Haupt-Casse zu übernehmen sey.
g. 2.
Für die alljährliche Revision der in jeder Gemeinde gefährten Brand-Versiche-
rungs-Cataster, für die Vornahme der dazu erforderlichen Einschähungen, für die
Abänderung der betreffenden Einträge, und die Fertigung der dießfallsigen Auszüge
für das Oberam:, wird bis auf Weiteres von der Brand-Versicherungs-Haupt-Casse ein
halber Kreuzer auf jedes in dem Cataster aufgeführte Gebäude vergütet. Diese Ver-
gütung wird je von zehen zu zehen Jahren neu berechnet, und bleibt in der Zwischen-
zeit sich gleich, wenn schon die Zahl der Gebäude sich geändert haben sollte.
. 3.
Die Fortführung der Oberamts-Cataster ist von den Oberämtern um ihr Kanzlei-
Kosten-Aversum ohne besondere Belohnung zu besorgen.
K. 4.
Bei jeder Umlage von Brandschadens-Versicherungs-Beiträgen wird für die Ko-