Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

aber, welche mangelhaft einkommen, oder bei denen er sonst Anstaͤnde findet, 
zur Ergaͤnzung zuruͤckzusenden, und, wenn letztere nicht ungesaͤumt erfolgen 
sollte, der betreffenden Kreis-Regierung die Anzeige davon zu machen, um die 
geeignete weitere Verfügung treffen zu können. 
Stuttgart den 9. Oktober 1338. Schmidlin. 
PVerfägung, betreffend die Aversal-Vergütungen der allgemeinen Brand-Versicherungs-An6alt 
an die Amts= und Gemcinde-Pllegen für die in ihrem Namen zu bestreitenden Verwaltungs-Kosten. 
Zu Vollziehung des Artikels 4 des Gesetzes vom 23. März d. J. in Betreff der 
Abänderung einiger Bestimmungen der Brandschadens-Versicherungs-Ordnung (Reg. 
Blatt S. 156) wird hinsichtlich der von den Amts= und Gemeinde-Pflegen auf die 
allgemeine Brand-Versicherungs-Anstalt überwiesenen Verwaltungs-Kosten Folgendes 
festgesetzt: 
f 1. 
Sollte die ganz neue Anlegung eines Brand-Versherungs-Catasters nöthig wer- 
den, so ist deßhalb an die vorgesehte Kreis-Regierung zu berichten, welche in jedem 
einzelnen Falle darüber erkennen wird, ob die Erneuerung Statt finden soll, und wel- 
cher Betrag dafür auf die Brand-Versicherungs-Haupt-Casse zu übernehmen sey. 
g. 2. 
Für die alljährliche Revision der in jeder Gemeinde gefährten Brand-Versiche- 
rungs-Cataster, für die Vornahme der dazu erforderlichen Einschähungen, für die 
Abänderung der betreffenden Einträge, und die Fertigung der dießfallsigen Auszüge 
für das Oberam:, wird bis auf Weiteres von der Brand-Versicherungs-Haupt-Casse ein 
halber Kreuzer auf jedes in dem Cataster aufgeführte Gebäude vergütet. Diese Ver- 
gütung wird je von zehen zu zehen Jahren neu berechnet, und bleibt in der Zwischen- 
zeit sich gleich, wenn schon die Zahl der Gebäude sich geändert haben sollte. 
. 3. 
Die Fortführung der Oberamts-Cataster ist von den Oberämtern um ihr Kanzlei- 
Kosten-Aversum ohne besondere Belohnung zu besorgen. 
K. 4. 
Bei jeder Umlage von Brandschadens-Versicherungs-Beiträgen wird für die Ko-
	        
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