Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

sten, die mit Fertigung der Einzugs-Register der Orts-Einbringer, einschließlich der 
Berechnung der in dieselben einzutragenden Schuldigkeiten der einzelnen Contribuenten, 
verbunden sind, bis zu anderweitiger Verfuͤgung der gleiche Betrag, wie fuͤr die Ca- 
taster-Revision (F. a) auf die Brand-Versicherungs-Haupt-Casse übernommen. 
K. 5. 
Die Umlage-Urkunde für den Oberamts-Bezirk, welche dem Ober-Einbringer 
(Amtspfleger) als Einzugs-Register und dem Haupt-Cassier zum Belege seiner ein- 
nähmlichen Verrechnung dient, hat das Oberamt, ohne besondere Anrechnung, um sein 
Kanzlei-Kosten-Aversum zu bestreiten. 
K. 6. 
Für den Einzug und die Einlieferung der Brand-Versicherungs-Beitráge durch 
die Orts-Einbringer, einschließlich der Entschädigung für den Schreibmaterialien-Aufwand 
und für den Gang zum Ober-Einbringer bei Ablieferung des Geldes, bezahlt die 
Brand-Versicherunds-Haupt-Casse bis zu weiterer Bestimmung einen Kreuzer von jedem 
Gulden der wirklichen Umlage, ohne Unrerschied, ob der Belauf baar, oder durch Ab- 
rechnung geliefert werde. 6 
* 7- 
Eine auf gleiche Weise zu berechnende Belohnung von einem Viertels-Kreutzer 
für jeden Gulden wird von der Brand-Versicherungs-Casse bis auf Weiteres für die 
dietfallsige Bemühung und den Schreibmaterialien-Aufwand der Ober-Einbringer 
(Amtspfleger) gegeben. 6 
Die Absendung der Gelder an die Haupt-Casse hat unfrankirt zu geschehen. 
K. 3. 
Die Belohnung, welche die Haupt-Casse für die Ausbezahlung der Brand-Entschä- 
digung durch die Ober-Einbringer (Amts-Pfleger) leister, wird, vorbehältlich weiterer 
Verfügungen auf fünf und zwanzig, und, wenn die Entschädigung mehr als dreitausend 
Gulden betragen sollte, auf fünfzehen Kreuzer von hundert Gulden sestgeseszt. 
Die Versendung der Entschädigungs-Gelder an den Ober-Einbringer wird durch- 
aus frankirt erfolgen, und die Empfangnahme derselben von Seite der Beschädigten 
hat aus den Händen des Ober-Einbringers ohne weiteren Aufwand für die Casse zu 
geschehen. 
  
 
	        
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