sten, die mit Fertigung der Einzugs-Register der Orts-Einbringer, einschließlich der
Berechnung der in dieselben einzutragenden Schuldigkeiten der einzelnen Contribuenten,
verbunden sind, bis zu anderweitiger Verfuͤgung der gleiche Betrag, wie fuͤr die Ca-
taster-Revision (F. a) auf die Brand-Versicherungs-Haupt-Casse übernommen.
K. 5.
Die Umlage-Urkunde für den Oberamts-Bezirk, welche dem Ober-Einbringer
(Amtspfleger) als Einzugs-Register und dem Haupt-Cassier zum Belege seiner ein-
nähmlichen Verrechnung dient, hat das Oberamt, ohne besondere Anrechnung, um sein
Kanzlei-Kosten-Aversum zu bestreiten.
K. 6.
Für den Einzug und die Einlieferung der Brand-Versicherungs-Beitráge durch
die Orts-Einbringer, einschließlich der Entschädigung für den Schreibmaterialien-Aufwand
und für den Gang zum Ober-Einbringer bei Ablieferung des Geldes, bezahlt die
Brand-Versicherunds-Haupt-Casse bis zu weiterer Bestimmung einen Kreuzer von jedem
Gulden der wirklichen Umlage, ohne Unrerschied, ob der Belauf baar, oder durch Ab-
rechnung geliefert werde. 6
* 7-
Eine auf gleiche Weise zu berechnende Belohnung von einem Viertels-Kreutzer
für jeden Gulden wird von der Brand-Versicherungs-Casse bis auf Weiteres für die
dietfallsige Bemühung und den Schreibmaterialien-Aufwand der Ober-Einbringer
(Amtspfleger) gegeben. 6
Die Absendung der Gelder an die Haupt-Casse hat unfrankirt zu geschehen.
K. 3.
Die Belohnung, welche die Haupt-Casse für die Ausbezahlung der Brand-Entschä-
digung durch die Ober-Einbringer (Amts-Pfleger) leister, wird, vorbehältlich weiterer
Verfügungen auf fünf und zwanzig, und, wenn die Entschädigung mehr als dreitausend
Gulden betragen sollte, auf fünfzehen Kreuzer von hundert Gulden sestgeseszt.
Die Versendung der Entschädigungs-Gelder an den Ober-Einbringer wird durch-
aus frankirt erfolgen, und die Empfangnahme derselben von Seite der Beschädigten
hat aus den Händen des Ober-Einbringers ohne weiteren Aufwand für die Casse zu
geschehen.