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Vestimmungen der K. Verordnung vom 25. Februar 1315, Privilegien gegen den
Nachdruck betreffend (Reg. Blatt S.74), zu verleihen gnädigst geruht; welches zur
Nachachtung unter dem Bemerken hiemit bffentlich bekannt gemacht wird, daß die Dauer
dieses Privilegium auf die Zeit von sechs Jahren bestimmt worden ist.
Stuttgart den 27. April 1829. Schmidlin.
) Verleihung eines Mivilegium gegen den Nachdruck des lateinisch-deutschen und deutsch-lateinischen
Handwörterbuchs von Kloker.
Da Seine Königliche Majestät durch höchste Entschließung vom 29. d. M.
dem Pfarrer Klokber zu Mezingen, Oberamts Urach, gegen den Nachdruck seines im
Verlag der Elassischen Buchhandlung zu Heilbronn erscheinenden lateinisch-deutschen
und deutsch-lateinischen Handwörterbuchs ein Privilegium auf die Dauer von zehen
Jahren gnädigst verliehen haben; so wird dieß unter Hinweisung auf die Verordnung
in Betreff der Privilegien gegen den Bücher-Nachdruck vom 25. Februar 1315, zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
Stuttgart den 30. April 1829. Schmidlin.
Privilegium gegen den Nachstich zweier mustkalischen Cempositionen von Ferdinand Ries
in Frankfurt o/M.
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 14. Ja-
nuar d. J. dem Musiker Ferdinand Ries in Frankfurt aM. ein Privilegium gegen
den Nachstich der von ihm beabsichtigten Ausgabe des vollständigen Elavier-Auszugs
seiner Oper: „die Räuberbraut“ und des Oratoriums: „der Sieg des Glaubens“ auf
die Dauer von sechs Jahren zu ertheilen geruht; was unter Hinweisung auf die
K. Verordnung vom 25. Februar 1315, in Betreff der Privilegien gegen den Nachdruck,
hiemit zur Nachachtung bekannt gemacht wird.
Stuttgart den 4. Mai 1829. Schmidlin.