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Oesterreich — Ungarn.
lich ist. — Wir halten es daher für nothwendig, in feierlicher Weise zu
erklären, daß wir die durch einen staatsrechtlichen Grund-
vertrag, durch Gesetze, königliche Inauguraldiplome und
Krönungseide gewährleistete constitutionelle Selbständig-
keit und gesetzliche Unabhängigkeit des Landes keinerlei
Rücksichten und Interessen opfern können, und daß wir an
derselben, als an der Grundbedingung unserer nationalen Eristenz, fest-
halten. Deshalb können wir auch nicht darauf eingehen, daß die Fragen
der öffentlichen Besteuerung und der Militärabstellung, in welcher Beziehung
immer dem ungarischen Landtage entzogen werden. Wir können das Recht
der Gesetzgebung, so wie wir dasselbe in Betreff keines anderen Landes
ausüben wollen, in Betreff Ungarns mit keinem andern als mit dem
Könige von Ungarn theilen; wir können die Regierung und Verwaltunz
Ungarns von keinem andern, als dem Könige von Ungarn abhängig
machen, und dieselbe nicht mit der Regierung anderer Länder vereinigen;
wir wollen daher weder an dem Reichsrathe, noch an irgend einer Volks-
vertretung der Monarchie Theil nehmen, wir können das Recht derselben,
über die Angelegenheiten Ungarns zu verfügen, nicht anerkennen und sind
blos geneigt mit den constitutionellen Völkern der Erbländer, als selb-
ständige freie Nation mit einer anderen selbständigen freien Nation, unter
voller Wahrung unserer Unabhängigkeit, von Fall zu Fall, zu ver-
ehren.
„Ein anderer wesentlicher Punkt, über den wir verpflichtet sind, sofert
die Stimme zu erheben, ist die Integrirung des Landtages. Weder Sieben-
bürgen, noch Croatien und Slavonien, weder die Milltärgrenze, noch
Fiume und das Littorale sind unter uns vertreten, aus dem Grunde, weil
sie nicht auf den Landtag berufen wurden, und doch sind sie integrirende
Bestandtheile desselben und hätten nach der klaren Bestimmung der Gesetze
einberufen werden sollen.. Der ungesäumten Einberufung und dem
Erscheinen Siebenbürgens steht Nichts im Wege. Die Union Siebenbürgens
mit Ungarn wurde im Jahre 1848 gesetzlich vollzogen, und zwar in Er-
füllung eines gemeinsamen Wunsches, den sowohl der ungarische als auc
der sieben bürgische Landtag feierlich und einstimmig kundgegeben. Die von
Ungarn und Siebenbürgen in Bezug auf die Union gegebenen Gesetze
wurden von Sr. Majestät sanctionirt und auch sofort in Vollzug gesetz.
Als dann die constitutionellen Formen beseitigt wurden und das absolute
System an die Stelle der Freiheit trat, ward Siebenbürgen hinsichtlich der
Verwaltung wieder von Ungarn getrennt; jetzt aber, nachdem Ew. Majesint
das absolute System aufgehoben, müssen auch die rechtswidrigen Folgen
jenes Systems unbedingt aufhören. .. Was Croatien betrifft, so ver-
langen wir nicht, daß unser numerisches Uebergewicht, der geringeren An-
zahl ihrer Repräsentanten gegenüber, über die etwa von ihnen vorzutragen-
den Forderungen und Bedingungen entscheiden solle. Croatien besitzt sein
eigenes Territorium, es nimmt eine gesonderte Stellung rin, und war
niemals in Ungarn einverleibt, sondern es stand in einem Verbande zu
uUns, es war unser Gefährte, der an unseren Rechten, unseren Pflichten,
an unserem Glück und unseren Drangsalen Theil nahm. Wenn demnach
Croatien jetzt als Land an unserer Gesetzgebung Theil nehmen will, wenn
es sich früher mit uns über die Bedingungen ins Reine zu setzen wünscht,
unter welchen es bereit ist, seine staatsrechtliche Stellung in eine Verbindunz
mit Ungarn zu bringen, wenn es in dieser Angelegenheit mit uns als
Nation zu Nation in Beziehung treten will, dann werden wir dieses An-
erbieten nicht zurückweisen, sondern wir verlangen blos, daß Croatien nicht
verhindert werde seine Deputirten auf unseren Landtag zu senden, und
hierdurch uns und ihnen Mittel und Gelegenheit geboten werde, das Werk
der Verständigung auf staatsrechtlicher Grundlage in Angriff zu nehmen. —