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g. 12.
Zu Handhabung dieser Disciplin (#. 11) ist dem Kanzler eine amtliche Straf—
Gewalt verliehen, welche sich auf eine achttägige Gefaͤngnißstrafe (Incarceration)
und auf Geldbußen bis zum Betrage von fünf Reichsthalern erstreckt.
Ueber Verfehlungen, welche nach seinem Erachten strenger zu ahnden sind, hat
derselbe in der Diseiplinar= Lommisß on Vortrag zu erstatten, welcher hierüber das Er-
kenntniß zusteht.
. 13.
Für alle Uebertretungen der allgemeinen Polizei-Gesetze von Seite der Univer-
sitäts-Angehbrigen sind die ordentlichen Polizei-Behörden zuständig, deren Anordnungen
und Verfügungen überhaupt von den Universitäts-Angehbrigen, wie von andern Staats-
bürgern zu befolgen find.
So fern polizeiliche Vorkehrungen durch ein örtliches Interesse geboten wäáären, hat
die Polizei-Behdrde stets auf die eigenthümlichen Verhältnisse der Universitts-Stadt
die gebührende Rücksicht zu nehmen.
. 14.
Die Aufrechthaltung der für die Studirenden der Universität bestehenden be-
sonderen Gebote und Berbote, so ferne sie nicht der Disciplinar-Gewalt des Kanzlers
unterliegen (F. 11), ist dem Stadt-Direktor der Universitäts-Stadt übertragen, der in
dieser Beziehung dem Ministerium des Innern unmittelbar untergeben ist.
Dahin sind namentlich zu rechnen:
a) die Untersuchung und Bestrafung derjenigen Verfehkungen oder Vergehen,
welche in den eigenthümlichen Verhältnissen der akademischen Jugend ihren
Ursprung haben, so ferne sie sich ausnahmsweise nicht zur Competenz der Ge-
richte eignen (z. B. Verruse, Ordens-Verbindungen 2c.);
b) in gleicher Weise die Abrügung solcher Handlungen, die wegen ihrer besondern
Beziehung auf das akademische Leben mit einer beson deren Strafe durch die
Universitäts= Gesethesvedroht sind (z. B. Injurien der Studirenden unter sich
und die hieralts entstandenen Folgen, Spiel-Ercesse, Unzuchts-Vergehen rc.);
c) die Behandlung des Schuldenwesens der Studirenden, so weit die Schulden
lquid oder nach den akademischen Eredit-Gesetzen zu beurtheilen sind.