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e) Bier, Branntwein, Liqueure, Cpder, Essig, geschrotetes Malz.
Hiervon muß bei dem Eingang über die Grenze eines andern der contra-
hirenden Staaten eine Abgabe entrichtet werden, die derjenigen gleichkommt,
mit welcher die eigenen inländischen Erzeugnisse dieser Art in jedem Lande be-
steuert sind.
Die nach diesem Grundsatze in den einzelnen Staaten zur Anwendung
kommenden Steuersäge wird jede der contrahirenden Regierungen össentlich
bekannt machen.
d) Inländischer Tabak, Wein und Most.
Von diesen Gegenständen, wenn sie in das Gebiet eines andern der con-
trahirenden Staaten eingeführt werden, sind, und zwar:
½) von inländischen Tabakoblättern 40 Procent,
2) von dem im Inlande fabrizirten Tabak aller Art 5t0 Procent,
3) von nländischem Wein und Most 40 Procent
der Abgaben zu entrichten, womit ausländische Artikel dieser Art nach den Be-
stimmungen des allgemeinen Tarifs belegt sind. In Beziehung auf den aus
Württemberg und Bayern nach Preußen und in das Großherzogthum Hessen
eingehenden Wein sind 40 Procent des allgemeinen für die westlichen Preußfi-
schen Provinzen bestehenden Tarifsaßzes zu entrichten, denen jedoch bei der Ein-
führung des Weins in die östlichen Preußischen Provinzen die Abgabe hinzu-
tritt, welche von den Weinen des eigenen Landes bei dem Eingang in die öst-
lichen Provinzen zu erlegen ist.
er) Der in inländischen Siedereien raffinirte Zucker aller Art, und der im Inlande
bereitete Syrup.
Diese unterliegen den nämlichen Eingangs-Abgaven, welche von den gleich-
artigen ausländischen Artikeln zu entrichten sind. Jedoch findet dabei, zum
Besten der inländischen Gewerbsamkeit der contrahirenden Staaten, eine gegen-
seitige Erleichterung von 20 Procent gegen den allgemeinen Tarif Statt, und
zwar unter den Modalitäten und Bedingungen, die noch néher verabredet werden.
1) Mehl aller Art, Malz (gemälztes Getreide), Graupen, Gries, Nudeln, Puder
und Stärke, desgleichen Schlachtvieh, Rind-Schagf= und Schweinefleisch, es
sey frisch ausgeschlachtet, gesalzen oder geräuchert.