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Ein gleiches kann bei jeder kuͤnftig in der Person des Fürsten eintretenden Ver-
a#nderung Statt finden und geschieht durch die fürstlichen Polizei-Beamten, und im
Falle solche nicht angestellt wären, durch die K. Ober-Amtmänner.
. 17.
Der Fürst ist befugt, jene Angelegenheiten an die Regierungen auswärtiger Staa-
ten zu bringen, welche er mit denselben rücksichtlich seiner darin befindlichen Besitzungem
und allenfallsigen Lehens= und Dienst-Verhältnisse zu verhandeln hat;z er darf jedoch
nicht Agenten mit diplomatischem Charakter abordnen. "
H.18.
Es ist dem Fuͤrsten gestattet, neben dem im ganzen Koͤnigreiche nach der bestehen-
den Verordnung zu haltenden Koͤniglichen Regierungs-Blatt auch besondere Wochen-
Blaͤtter fuͤr seine Besitzungen einzufuͤhren.
II. Rechts-Pflege.
K. 119.
Die Gerichtsbarkeit wird in den fürstlich Hohenlohe-Waldenburg-Schillingsfürst-
schen Gerichts-Bezirken den Gesehen des Königreichs gemäáß, und unabhängig von je-
der persdnlichen Einmischung des Fürsten, verwaltet.
5. 20.
Dem Fürsten steht die Ausübung der bürgerlichen und Straf-Rechtspflege in dem
Umfange seiner in der Beilage 1 bezeichneten Besihungen in erster Instanz zu.
Zu der Bildung der Gerichts-Bezirke, welche nicht an die Oberamts-Einthellung
gebunden ist, wird keine zusammenhängende Besitzung erfordert; doch darf kein Gerichts-
Ort weiter als vier Stunden von dem Wohnorte des Richters entfernt seyn.
Auch wird unter gleicher Voraussetzung dem Fürsten gestattet, sich mit den übri-
gen fürstlich Hohenlohe'schen Häusern zu Bildung gemeinschaftlicher Gerichts-Bezirke
zu vereinigen.
In leßterem Falle haben übrigens die zu einem Jurisdictions-Bezirke sich ver-
einigenden fürstlichen Häuser nicht nur eine bestimmte, Unserem Justiz-Ministerinm
zur Genehmigung vorzulegende Regel unter sich festzusetzen, nach welcher die Besetzung
der Stelle im Erledigungs-Falle Statt finden soll, sondern sich auch weiter darüber