Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

484 
Ein gleiches kann bei jeder kuͤnftig in der Person des Fürsten eintretenden Ver- 
a#nderung Statt finden und geschieht durch die fürstlichen Polizei-Beamten, und im 
Falle solche nicht angestellt wären, durch die K. Ober-Amtmänner. 
. 17. 
Der Fürst ist befugt, jene Angelegenheiten an die Regierungen auswärtiger Staa- 
ten zu bringen, welche er mit denselben rücksichtlich seiner darin befindlichen Besitzungem 
und allenfallsigen Lehens= und Dienst-Verhältnisse zu verhandeln hat;z er darf jedoch 
nicht Agenten mit diplomatischem Charakter abordnen. " 
H.18. 
Es ist dem Fuͤrsten gestattet, neben dem im ganzen Koͤnigreiche nach der bestehen- 
den Verordnung zu haltenden Koͤniglichen Regierungs-Blatt auch besondere Wochen- 
Blaͤtter fuͤr seine Besitzungen einzufuͤhren. 
II. Rechts-Pflege. 
K. 119. 
Die Gerichtsbarkeit wird in den fürstlich Hohenlohe-Waldenburg-Schillingsfürst- 
schen Gerichts-Bezirken den Gesehen des Königreichs gemäáß, und unabhängig von je- 
der persdnlichen Einmischung des Fürsten, verwaltet. 
5. 20. 
Dem Fürsten steht die Ausübung der bürgerlichen und Straf-Rechtspflege in dem 
Umfange seiner in der Beilage 1 bezeichneten Besihungen in erster Instanz zu. 
Zu der Bildung der Gerichts-Bezirke, welche nicht an die Oberamts-Einthellung 
gebunden ist, wird keine zusammenhängende Besitzung erfordert; doch darf kein Gerichts- 
Ort weiter als vier Stunden von dem Wohnorte des Richters entfernt seyn. 
Auch wird unter gleicher Voraussetzung dem Fürsten gestattet, sich mit den übri- 
gen fürstlich Hohenlohe'schen Häusern zu Bildung gemeinschaftlicher Gerichts-Bezirke 
zu vereinigen. 
In leßterem Falle haben übrigens die zu einem Jurisdictions-Bezirke sich ver- 
einigenden fürstlichen Häuser nicht nur eine bestimmte, Unserem Justiz-Ministerinm 
zur Genehmigung vorzulegende Regel unter sich festzusetzen, nach welcher die Besetzung 
der Stelle im Erledigungs-Falle Statt finden soll, sondern sich auch weiter darüber
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.