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Find in dieser Beziehung den Königlichen Kreis-Finanz-Kammern untergeord-
net. Die Dienst-Befugnisse der in diesen Fällen im Verhältniß fürstlicher
Privatdiener bleibenden fürstlichen Forst-Verwalter und Revier-Förster be-
schränken sich somit auf die — im Eingange dieses §K. 46 bezeichnete Ausübumg
der Forst= und Jagd-Polizei, und es finden auf sie, in dem unter Nro. a
dieses §. erwähnten Fall, die dort enthaltenen Bestimmungen Anwendung.
5) So lange der Fürst für die Ausübung der Forst-Gerichtsbarkeit auf eine oder
die andere der unter Nro. bezeichneten verschiedenen Arten sich noch nicht er-
klärt hat, oder im Falle des Verzichts auf dieselbe, wird
0 das Strafrecht durch die betreffenden Königlichen Ober-Förster ausgeübt
werden, wogegen
9) die Ausübung der übrigen, dem Fürsten zustehenden, Forst= und Jagd-
Gerechtsame (Forst= und Jagd-Polizei) nach den unter vorangehenden
Nr. bis 5 gegebenen Bestimmungen durch die als Privatdiener angestell-
ten fürstlichen Forst-Verwalter und Revier-Förster geschehen kann. Ohnehin
bleibt
c) dem Fürsten, auch unter vorausgesehter Ausübung seiner Forst= und Jagd-
Gerechtsame durch Privatdiener, freigestellt, seine Forst-Verwaltung mit der
Renten-Verwaltung zu verbinden.
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Sowohl bei Ausübung der vorgedachten Gerechtsame als auch in Ansehung der
zum Behufe des Waldschußes zu treffenden Vorkehrungen haben sich die fürstlichen
Forst-Behbrden nach den bestehenden oder künftig zu ertheilenden Gesetzen und Ver-
ordnungen genau zu achten.
Die Verpflichtung des fürstlichen Forst-Personals, welche namentlich auf die Lan-
des-Gesetze auszudehnen ist, wird den fürstlichen Beamten zugegeben. Dieee sind aber
gehalten, das Verpflichtungs-Protokoll hierüber an Unsere zuständige Kreis-Finanz-
Kammer einzusenden, welches bei dem niederen Schut= und Jagd-Personal nichr er-
forderlich ist.
Ist kein fürstlicher Beamter (Amtêrichter, Amtmann, Forst-Verwalter oder Forst-
Justitiar) in der Eigenschaft als Staatsdiener angestellt; so sind die fürstlichen Forst-