Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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Find in dieser Beziehung den Königlichen Kreis-Finanz-Kammern untergeord- 
net. Die Dienst-Befugnisse der in diesen Fällen im Verhältniß fürstlicher 
Privatdiener bleibenden fürstlichen Forst-Verwalter und Revier-Förster be- 
schränken sich somit auf die — im Eingange dieses §K. 46 bezeichnete Ausübumg 
der Forst= und Jagd-Polizei, und es finden auf sie, in dem unter Nro. a 
dieses §. erwähnten Fall, die dort enthaltenen Bestimmungen Anwendung. 
5) So lange der Fürst für die Ausübung der Forst-Gerichtsbarkeit auf eine oder 
die andere der unter Nro. bezeichneten verschiedenen Arten sich noch nicht er- 
klärt hat, oder im Falle des Verzichts auf dieselbe, wird 
0 das Strafrecht durch die betreffenden Königlichen Ober-Förster ausgeübt 
werden, wogegen 
9) die Ausübung der übrigen, dem Fürsten zustehenden, Forst= und Jagd- 
Gerechtsame (Forst= und Jagd-Polizei) nach den unter vorangehenden 
Nr. bis 5 gegebenen Bestimmungen durch die als Privatdiener angestell- 
ten fürstlichen Forst-Verwalter und Revier-Förster geschehen kann. Ohnehin 
bleibt 
c) dem Fürsten, auch unter vorausgesehter Ausübung seiner Forst= und Jagd- 
Gerechtsame durch Privatdiener, freigestellt, seine Forst-Verwaltung mit der 
Renten-Verwaltung zu verbinden. 
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Sowohl bei Ausübung der vorgedachten Gerechtsame als auch in Ansehung der 
zum Behufe des Waldschußes zu treffenden Vorkehrungen haben sich die fürstlichen 
Forst-Behbrden nach den bestehenden oder künftig zu ertheilenden Gesetzen und Ver- 
ordnungen genau zu achten. 
Die Verpflichtung des fürstlichen Forst-Personals, welche namentlich auf die Lan- 
des-Gesetze auszudehnen ist, wird den fürstlichen Beamten zugegeben. Dieee sind aber 
gehalten, das Verpflichtungs-Protokoll hierüber an Unsere zuständige Kreis-Finanz- 
Kammer einzusenden, welches bei dem niederen Schut= und Jagd-Personal nichr er- 
forderlich ist. 
Ist kein fürstlicher Beamter (Amtêrichter, Amtmann, Forst-Verwalter oder Forst- 
Justitiar) in der Eigenschaft als Staatsdiener angestellt; so sind die fürstlichen Forst-
	        
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