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wärtigen, oder künftigen gesetzlichen Bestimmungen gemäß, executorisch beizu-
treiben; def gleichen wird ihm
5) auf dem Vermögen seiner Beamten und Verwalter wegen aller aus der Guts-
Verwaltung entspringenden Verbindlichkeiten eben das Vorzugsrecht, welches
den Gemeinden zusteht, bewilligt.
. 54.
Im Falle der Verzichtung auf die Poli zei-Berwaltung werden dem Fürsien
folgende Rechte zugesichert:
a) innerhalb seiner Schlösser und der in dem Umkkreise derselben liegenden Hof-
güter, so wie der, nach vorgängiger Lokal-Untersuchung, näher zu bezeichnen-
den Hofgärten und Parks, hat er das Recht der niedern Polizei, mit der Be-
fugniß, Strafen bis auf einen kleinen Frevel anzusehen und den Betrag für
sich einzuziehen.
Er ist jedoch hinsichtlich der Ausübung dieses Rechts Unserer vorgeseßten
Koniglichen Kreis-Regierung verantwortlich und unmittelbar deren Aufsicht
unterworfen, auch stehr dem Gestrasten gegen die Straf-Ansäße 2c. die Beru-
fung an jene Stelle offen.
In Beziehung auf die Feuer-Polizei sind seine Wohnungen der Visitation
der Ober-Feuerschau unterworfen, welche ihm über die erfundenen Mängel
einen Auszug aus dem Visstations-Protokoll mirzutheilen, und wenn denselben
nicht in der gehörigen Zeit abgeholfen wird, eine Anzeige bei Unserer vor-
gesetzten Königlichen Kreis-Regierung zu veranlassen hat;
b) hat er die Befugniß, den Vogtrug-Gerichten, den Kirchen= Schul= und Me-
dicinal-Wisitationen, so wie den Abhdren der Gemeinde= und Stiftungs-Rech-
nungen, selbst oder durch seinen Beamten, jedoch ohne einige Kosten-Aufrech-
nung, anzuwohnen;
auch soll ihm von allen auf die gedachten Gegenstände sich beziehenden Ver-
fügungen, wenn er im Orte gegenwärtig ist, oder seinem im Orte anwesenden
Beamten, vor der Vollzichung Nachricht ertheilt werden;
c) steht ihm die Ernennung der Orts-Vorsieher, nach Maßgabe der im §9. 38 ge-
troffenen Bestimmung zu;