Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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wärtigen, oder künftigen gesetzlichen Bestimmungen gemäß, executorisch beizu- 
treiben; def gleichen wird ihm 
5) auf dem Vermögen seiner Beamten und Verwalter wegen aller aus der Guts- 
Verwaltung entspringenden Verbindlichkeiten eben das Vorzugsrecht, welches 
den Gemeinden zusteht, bewilligt. 
. 54. 
Im Falle der Verzichtung auf die Poli zei-Berwaltung werden dem Fürsien 
folgende Rechte zugesichert: 
a) innerhalb seiner Schlösser und der in dem Umkkreise derselben liegenden Hof- 
güter, so wie der, nach vorgängiger Lokal-Untersuchung, näher zu bezeichnen- 
den Hofgärten und Parks, hat er das Recht der niedern Polizei, mit der Be- 
fugniß, Strafen bis auf einen kleinen Frevel anzusehen und den Betrag für 
sich einzuziehen. 
Er ist jedoch hinsichtlich der Ausübung dieses Rechts Unserer vorgeseßten 
Koniglichen Kreis-Regierung verantwortlich und unmittelbar deren Aufsicht 
unterworfen, auch stehr dem Gestrasten gegen die Straf-Ansäße 2c. die Beru- 
fung an jene Stelle offen. 
In Beziehung auf die Feuer-Polizei sind seine Wohnungen der Visitation 
der Ober-Feuerschau unterworfen, welche ihm über die erfundenen Mängel 
einen Auszug aus dem Visstations-Protokoll mirzutheilen, und wenn denselben 
nicht in der gehörigen Zeit abgeholfen wird, eine Anzeige bei Unserer vor- 
gesetzten Königlichen Kreis-Regierung zu veranlassen hat; 
b) hat er die Befugniß, den Vogtrug-Gerichten, den Kirchen= Schul= und Me- 
dicinal-Wisitationen, so wie den Abhdren der Gemeinde= und Stiftungs-Rech- 
nungen, selbst oder durch seinen Beamten, jedoch ohne einige Kosten-Aufrech- 
nung, anzuwohnen; 
auch soll ihm von allen auf die gedachten Gegenstände sich beziehenden Ver- 
fügungen, wenn er im Orte gegenwärtig ist, oder seinem im Orte anwesenden 
Beamten, vor der Vollzichung Nachricht ertheilt werden; 
c) steht ihm die Ernennung der Orts-Vorsieher, nach Maßgabe der im §9. 38 ge- 
troffenen Bestimmung zu;
	        
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