296
Die Amtspflege berechnet zunächst die aus diesen Summen nach Maßgabe der ge-
setzlichen Prozentsätze für jede Gemeinde in Rechnung zu nehmenden Beträge und zählt
dieselben zusammen. Hierauf werden die auf diese Weise für die einzelnen Gemeinden
gefundenen Summen zusammengerechnet. Auf die hiedurch sich ergebende Gesamtsumme
wird dann der Umlagebedarf nach dem Anteil jeder Gemeinde an der Gesamtsumme
ausgeteilt.
Dritter Abschnitt.
Abergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 66.
(Zu Art. 13 des Gesetzes.)
Die oben in den §§ 17 und 18 bestimmten Fristen gelten für das Steuerjahr 1905
nur insoweit, als sie noch eingehalten werden können.
867.
(Zu Art. 27 Abs. 4 des Gesetzes.)
Für das Steuerjahr 1905 hat die Anmeldung des Anspruchs auf üiberweisung eines
Anteils an dem Einheitssatz der Einkommensteuer spätestens bis 8. April zu erfolgen.
g 68.
(Zu Art. 34 Abs. 2 des Gesetzes.)
Die Frage, ob in einer Gemeinde die Berechtigung zur Erhebung der Wohnsteuer
ruht, ist auf 1. April 1905 nach der von dem steuerbaren Kataster des Vorjahrs er-
hobenen Gemeindeumlage zu beurteilen.
8 69.
(Zu Art. 38 und 45 des Gesetzes.)
Für Gesuche um die Erlaubnis zur Erhebung von Verbrauchsabgaben und Grund-
stücksumsatzsteuer, welche für das Steuerjahr 1905 gestellt werden, ist, solange die Höhe
der Gemeindeumlage für dieses Jahr nicht feststeht, die Gemeindeumlage des Steuerjahres
1904 maßgebend.