Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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Mitteln sich auszuruͤsten vermoͤge, sondern auch eine monatliche Zulage von 
wenigstens 20 fl. erhalte. 
5) Bei den Regimentern erhalten die angenommenen Freiwilligen den erforderlichen 
Unterricht theils durch Offiziere, theils auf eigene Kosten. 
6) Jeder Freiwillige kann sich, sobald er in den militärischen Fächern genügend un- 
terrichtet ist, für die Prüfung zur Bezeichnung als Regiments-Offziers-Zögling 
melden, ohne an eine Zeit gebunden zu seyn. 
7) Bei der wissenschaftlichen Prüfung werden nachbemerkte Anforderungen an die 
Zöglinge gemacht: 
a) deutsche Sprachlehre und Fertigkeit im Aufsatze; 
hb) grammatikalische Kenntnisse der französischen Sprache; Fertigkeit im Ueber- 
sehen aus dem Französischen ins Deutsche; einige Fertigkeit im Uebersetzen 
aus dem Deutschen ins Französische und im Sprechen. 
e) Mathematik: 
A. Arithmetik: 
a) die Spczies mit ganzen und gebrochenen, mit benannten und unbe- 
nannten Zahlen; 
6) die Lehre der Decimal-Brüche; 
7) das Ausziehen der Quadrat= und Kubik-Wurzel; 
5) die Verhältnisse und Proportionen nebst der Anwendung derselben auf 
die einfache und zusammengesetzte Regel de tri. 
B. Geomctrie: 
Die Planimetrie und die Berechnung der Körper, so weit solches für die 
Feld-Befestigung nthig ist. 
d) Allgemeine Geographie und besonders Geographie der europdischen Staaten. 
eKe ) Allgemeine Geschichte und Württembergische Geschichte insbesondere. 
f) Die Hauprsäte der Religion. 
6) Einige Uebung im Planzeichnen. 
2)Wenn der Erfolg der Prüfung günstig ist, so wird der Gepruͤfte als Regiments- 
Offiziers-Zoͤgling bezeichnet. Das Vorruͤcken zu Offizieren erfolgt aber nicht
	        
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