Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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und Forst= und Jagd-Polizei sich erklärt und die Einsetzung in diese Befugnisse unter- 
thänigst nachgesucht hat; so verordnen Wir hiemit, wie folgt: 
K. 1. 
Der fürstliche Forst-Verwaltangs-Bezirk, welchem in Gemäßheit des §. 55 der 
gedachten Deklaration ein Unsern Oberförstern gleichzustellender Forst-Verwalter vor- 
gesehzt wird, ist nach der Beilage 4& in sechs Reviere abgetheilt, wofür die erforderlichen 
Revierförster nach Maßgabe des F. 46, Pkt. 2 der Deklaration angestellt werden. 
K. 2. 
Vom 15. December dieses Jahrs an treten die fürstlichen Forststellen in Wirksam- 
Die ersie Einweisung und Verpflichtung der neuen Beamten geschieht durch einen- 
von Unserem Finanz-Ministerium abzuordnenden Commissär. 
g. 5. 
In Ansehung der Einrichtung und der Befugniß dieser Behbrden gilt im Allge- 
meinen dasjenige, was Wir durch Unsere Verordnung vom 12. Juni 1825, 99. 45 
bis 65 für die fürstlich Thurn und Taris'schen Forststellen bestimmt haben, so weit 
nicht rücksichtlich der Bestellung der Revierförster durch den oben angeführten §. 16, 
Prt. 2 Unserer Deklaration eine Ausnahme gestattet ist. 
Gegeben Stuttgart den 7. December 1829. 
keit. 
Wilhelm. 
Der Finanz-Minister: 
Varnbüler. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats-Sekretär, 
Vellnagel.
	        
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