Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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B) Der Departements der Justiz, der auswaͤrtigen Angelegen- 
heiten, des Innern, des Kriegswesens und ver Finanzen: 
Der Ministerien der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern, 
des Kriegswesens und der Finanzen. 
Instruktion zu Vollzichung des allgemeinen Sportel-Gesetzes rom 33. Juni 1828. 
Zu Vollziehung des allgemeinen Sportel-Gesetzes vom 25. Juni 1328 (Reg. Bl. 
Seite 483) werden hiedurch folgende nähere Vorschristen ertheilt; vorbehälrlich der 
besonderen Instruktionen, welche die einzelnen Ministerien im alleinigen Interesse ihrcs 
Departements an die ihnen untergeordneten Stellen zu erlassen, für nöthig erachten 
moͤchten. 
(Zu Art. 2 und 3.) 
g. 1. 
Behbrden fuͤr den Sportel-Ansatz und fuͤr die Entscheidung von Anständen. 
Die Sporteln werden in dem Departement, in dessen Geschaͤfts-Kreis der Gegen— 
stand derselben einschlaͤgt, und zwar der Regel nach, so weit nicht durch besondere Be- 
stimmungen etwas anderes vorgeschrieben ist, von derjenigen Behörde angesetzt, welcher 
in dem gegebenen Fall das Erkenntniß erster Instanz zustehr, oder von welcher eine 
höhern Orts getroffene Verfügung an die Bezirks-Stelle ausgeschrieben wird. 
Anstände und Zweifel in Sportel-Fällen sind immer von der Behörde zu erle- 
digen, in deren Geschäfts-Kreis der Gegenstand, worauf die Sportel ruht, einschlägt. 
. 2. 
Benennung dieser Behörden. 
Die Sporteln können je nach der Verschiedenheit der Fälle angeseht werden: 
von den Ministerien, 
von den Landes-Collegien, 
von den Bezirks-Aemtern (Oberamts-Gerichten, Ober-Aemtern, beziehungs- 
weise standesherrlichen Amts-Gerichten und Polizei-Acmtern, Cameral= 
Aemrtern), 
von den Orts-Vorstehern.
	        
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