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gischen Rechtsalterthömer fünf Stunden wöchentlich von 5—4 Uhr vortragen Prof-
D. Reyscher.
Gemeines deutsches und Württembergisches Strafrecht, nach seinem
Lehrbuche, sechsmal wöchentlich, von 8—9 Uhr, Prof. D. Wächter.
Das protestantische und katholische Kirchenrecht, mit besonderer Berück-
sichtigung der kirchlichen Verhältnisse in Württemberg, nach seinem Grundrisse des
Kirchenrechts (Tübingen 1825), wöchentlich fünf Stunden, von 4— 5 Uhr, Prof.
D. Scheurlen.
Ueber ausgewählte Materien des kanonischen Rechts wird einmal wöchentlich
lesen Prof. D. Lang.
Die Theorie des gemeinen deutschen und Württembergischen Eivil-Pro-
zesses, nach Martins Lehrbuch, 1ote Ausg., unter Zuziehung des vierten Organisa-
tions-Edikts vom 31. December 1813, wird in sechs Stunden, von 7—8 Uhr, Prof.
D. Scheurlen vortragen.
Die summarischen Prozesse und den Concurs-Prozeß nach gemeinem und
Württembergischem Rechte, nach Martin, wöchentlich zwei= oder dreimal in später zu
bestimmenden Stunden, Prof. D. Michaelis.
Die Theorie des gemeinen deutschen und des württembergischen Straf-
Prozesses wird auf Verlangen wöchentlich in fünf Stunden, von 8—9 Uhr, Prof.
D. Scheurlen lehren.
Zu Vorlesungen über die Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in
wöchentlich 5—6 Stunden, von 7—8 Uhr oder 3—9 Uhr, erbietet sich Pupillenrath
Feitter.
Encyklopäádie der Staatswissenschaften und Kameral-Recht; s. Staats-
wirthschaft.
Heilkunde.
Anatomie des Menschen trägt Prof. D. E. F. Baur von 6—7 Uhr vor.
Phosiologie des Menschen mit Demonstrationen lehrt Prof. D. Rapp im
fünf wöchentlichen Stunden von 3—9 Uhr.
Allgemeine Pathologie wird von 4 — 5. Uhr Prof. D. Hermann Auten-
rieth vortragen.
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