Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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Nro. 21. 
Regierungs-Blatt 
fuͤr das 
Königreich Württemberg. 
  
  
Donnerstag, den 22. April 1830. 
.——..—————————— — 
Inhalt. 
Königl. Dekrete. Gesetz, betreffend die vunliier 2. Dauer der — einzelnen Unterpfands-Behörden durch Hülfs- 
Beamte zu leistenden Unterslützung. — Dienst-Nachrichten. 
Werfügungen der Departements. Bekanntmachung, die bevorstehende Prüfung der Rechts-Candidaten 
betrefsend. — Nachricht von dem Stande des Unterstühungs= (Fonds für die evangelischen Geisllichen auf 
Martini 1828. 
Dienst-Erledigungen. 
  
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Geseßz, 
betreffend die verlingerte Dauer der — einzelnen Unterpfands-Behörden durch Hülfs-Beamte 
zu leistenden Unterstützung. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Wir haben in dem Art. 12 des Gesetes vom 25. April 1828, betreffend die — ein- 
zelnen Unterpfands-Behbrden durch Hülfs-Beamte zu leistende Unterstützung (Reg. Blatt 
332) die Dauer der Wirksamkeit dieses Geseßes vorerst auf den Zeitraum bis zum 
50. Juni 1830 beschränkt.
	        
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