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5. Des batholischen Kirchenraths.
Die Anschaffung einer Schrift des Stadt-Pfarrers Jäger in Gmönd über die Behandlung taubfium-
mer und blinder Kinder für die Bücher Sammlung katholischer Schulen betreffend.
In Folge des §. 27 der allgemeinen Schul-Ordnung vom 10. September 1808 soll
die Schulbücher-Sammlung jährlich mit gemeinnüßigen Schriften mindestens im Vetrag
von 6 fl. vermehrt werden. Den Schul-Commissionen wird aufgetragen, für das Jahr
18½2 auf die Anschaffung der Schrift des Stadt-Pfarrers Jäger: „Ueber die Be-
handlung, welche blinden und taubstummen Kindern hauptsächlich bis zu ihrem achten
Lebensjahr im Kreise ihrer Familien und an ihren Wohnorten überhaupt zu Theil
werden sollte,“ Gmünd 1830, Bedacht zu nehmen.
Zur Erleichterung des Geschäfts sind die Bestellungen durch das Schul-Inspektorat
bei der Löflund'schen Buchhandlung dahier zu machen, welche verpflichtet ist, den
Schul-Gemeinden diese Schrift um den Preis von 24 Krenuzer abzulassen.
Diejenigen Pfarrer und Schullehrer, in deren Ortschaften taubstumme oder blinde
Kinder vom Alter der Schulpflichtigkeit vorhanden sind, werden sich nicht nur selbst
mit dieser Schrift genau bekaunt machen, sondern auch die Eltern jener Kinder über
die zweckmäßigste Behandlung derselben belehren.
Stuttgart den 5. April 1850. Camerer.
Dienst-Erledigung.
Bei dem Finanz-Kammer-Revisorat in Ludwigsburg ist die Stelle eines plan-
mäßigen Kanzlei-Assistenten mit 600 fl. Gehalr zu besetzen. Die Bewerber um diese
Stelle haben sich innerhalb vier Wochen bei dem Direbtorium der Finanz-Kammer
in Ludwigsburg vorschriftmäßig zu melden.
Am 24. d. M. tind die Rechts-Erkenmtnisse vom Monat Februar d. J. ausgegehen worden.