Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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Im Uebrigen kommen dabei die Bestimmungen desselben Gesehes 99.26—30 und 
32—34, so wie des Abgaben-Gesetes vom 9. Juli 1827, F. 6 zur Anwendung. 
Art. 9. 
Die indirekten Steuern an 
Zoll, [ 
Accisfe, 
Auflage auf die Hunde, 
Wirthschafts-Abgaben und 
Sporteln 
werden nach den darüber bestehenden besondern Geseßen erhoben. 
Artt. 10. 
In dlesen Gesehen treten jedoch folgende Modifikationen ein: 
a) in dem Gesetze über die Accise vom 183. Juli 1824. 
(G. 7 a). 
1) Die für den Verkauf des selbst erzeugten Weins auf den Herbst oder bis 
Martini des Ertrags-Jahrs beschränkte Accise-Freiheit wird bis zum nächsten 
1. März je nach dem Herbst erstreckt. 
* 
2) Denjenigen Gastwirthen, welche nicht zugleich das Mehßger-Gewerbe treiben, 
wird von dem, von denselben geschlachteten Vieh für den Hausbrauch an Fleisch 
nach billigem Ermessen der Verwaltungs-Behöbrde eine Quote der sie treffenden 
Schlacht-Accife erlassen. 
b) in dem Gesetz in Betreff der Abgabe von den Hunden vom 18. Juli 
182“ CG. 2). 
3) Zu den Hunden der dritten Elasse, von welchen eine jährliche Abgabe von je 
24 kr. erhoben wird, werden noch gezählt: 
die Hunde der Nagelschmiede, welche sie für ihr Gewerbe halten. 
W)) in dem Geseße über die Wirthschafts-Abgaben vom 9. Juli 1827 (Art. 17) 
4) Die Producenten von Obstmost aus eigenen oder gepachteten Gütern werden in 
Hinsicht auf die Befugnitz zum Ausschank den Wein-Producenten gleichgestellt.
	        
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