Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

17 
mittelst Bewachung des Angeschuldigten an einem anständigen Orte vorzunehmen sich 
gesetzlich veranlaßt gefunden haben moöchte. 
. 3. 
Zu den Verhören werden von dem Untersuchungs-Gerichte zwei Urkunds-Personen 
aus der Mitte eines Unserer Gerichte bestelkt. 
Dieselben sind dem Angeschuldigten zu benennen, welchem gegen ihre Perfonen, 
unbeschadet des gesehlichen Fortgangs der Untersuchung, die etwaigen Rekusations- 
Gründe vorzubringen unbenommen ist. 
G. 5. 
Die Vertheidigung des Angeschuldigten geschieht jederzeit schriftlich. 
Die Kosten der Untersuchung werden, falls nicht der Angeschuldigte in dieselben 
verurtheilt wird, von der Staats-Casse getragen. 
K. 6. 
Von der anhängig gewordenen Untersuchung hat das Untersuchungs-Gericht dem 
Justiz-Minister ohne Verzug Anzeige zu erstatten; wonächst jener zum Behusfe der 
Niederseung des Standes-Gerichts Unsere Befehle einholen wird. 
F. 7. 
Das erkennende (Standes-) Gericht wird von Uns in der Residenz-Stadt ange- 
ordnet, und nach der Schwere des Falles aus fünf bis sieben Richtern gleichen 
Standes mit dem Angeschuldigten zusammengeseßt. 
Zu Mitgliedern desselben werden im Königreiche wohnende, volljährige, unter bei- 
nerlei persönlicher oder dinglicher Curatel stehende Standeöherren, von Uns ernanm; 
auch werden Wir bei dieser Besehung des Standes-Gerichts die allgemeinen gesehlichen 
Bestimmungen über Verwandtschafts-Verhältnisse der Richter unter sich, so wie mit 
dem Angeschuldigten oder dem Beschädigten, genau beachten. 
So weit die zu Richtern berufenen Standesherren an dem pershnlichen Erscheinen 
etwa verhindert wären, wird von Uns das Standes-Gericht aus der Zahl der in 
Stuttgart wohnenden Mitglieder der ersten Kammer Unserer getreuen Stände ergänzr. 
K. 8. 
Den Vorsit in dem Standes-Gerichte und die Geschäfts-Leitung hat Unser Justiz- 
Minister einem der Vorstände des Ober-Tribunals zu übertragen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.