Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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Art. 11. 
Zu einer ausserordentlichen Schuldentilgung werden diejenigen 202,500 fl. be- 
timmr, welche der Schulden-Zahlungs-Casse für ihren Vorschuß zum Kasernenbau zu 
ersehen sind, auch soll der etwaige Ueberschuß der Rest-Verwaltung bis zum Jahr 1832, 
so weit derselbe nicht bereits zu andern Ausgaben (Art. 2) bestimmt ist, zu einer 
ausserordentlichen Schulden-Ablosung bei der Staatsschulden-Zahlungs-Casse verwendet 
werden. 
Art. 12. 
Gegenwärtiges Geseß tritt mit dem 1. Juli 1850 in Wirkung. 
Unser Finanz-Minister ist mit der Vollziehung desselben beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 26. April 1830. 
Wilheilm. 
Der Finanz= Minister: 
Varnbüler. 
Auf Besehl des Königs: 
Der Staats-Sekretär, 
Vellnagel.
	        
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