Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

212 
Gleiche Strafe trifft denjenigen, der für eine, von der Staats-Regierung nicht 
anerkannte Versi cherungs-Anstalt wirbt (Art. 9), so wie jeden Ausländer, der über 
einer Werbung für irgend eine Versicherungs-Anstalt im Königreich betreten wird. 
(Nrr. 13). 
Der Bezirks-Agent, welcher als Gehülfe des Haupt-Agenten Theil an den obigen 
Gesetzes-Uebertretungen (Art. 6, 7, 8) nimmt, oder der seine Aufstellung nicht zur 
Kenntniß des Bezirbs-Polizeiamts bringt (Art. 12), oder das vorgeschriebene Verzeich- 
niß nicht führt (Arr. 12), verfällt in eine Strafe, die bis auf 50 Reichsthaler steigen 
kann. 
Art. 20. 
Andere Verfehlungen gegen dieses Geset sind mit Ordnungs-Strafen bis auf 
20 Reichsthaler zu ahnden. 
Art. 21. 
Das schon vor Erscheinung des gegenwärtigen Gesetzes versicherte bewegliche Ver- 
mögen ist dem obrigkeitlichen Erkenntnisse (Art. J ff.) nachträglich zu unterwerfen. 
Zu dem Ende hat der Verwaltungs-Ausschuß oder Haupt-Agent einer jeden An- 
stalt nach vorheriger Vernehmung der Eigenthümer, ob sie die Schäbung durch den 
Gemeinderath oder durch die besondere Commission vorziehen, den betreffenden Ge- 
meinderäthen oder Schätungs-Commissionen Verzeichnisse der in dem Bezirke der Let- 
tern versicherten Eigenthümer, mit Angabe des Anschlags mitzutheilen, auf welchen 
Verzeichnissen sofort das Erkenntniß zu ertheilen ist. 
Zu Einreichung dieser Verzeichnisse wird eine Frist von vier Wochen unter Be- 
ziehung auf die, im Art. 19 angedrohten Strafen anberaumt. 
Art. 22. 
Binnen gleicher Frist haben die bereits aufgestellten Agenten der verschiedenen Ver- 
sicherungs-Anstalten, welche Versicherungen von Einzelnen übernommen haben, bei Ver- 
meidung der oben (Art. 19) angedrohten Strafen nicht nur das vorgesetzte Bezirks- 
Polizeiamt von ihrer Aufstellung in Kenntniß zu sehen, sondern auch die Verzeichnisse 
derjenigen, von denen sie Versicherungen übernommen haben, vorschriftmäßig zu ver- 
fassen (Art. 12). 
[
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.