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Gleiche Strafe trifft denjenigen, der für eine, von der Staats-Regierung nicht
anerkannte Versi cherungs-Anstalt wirbt (Art. 9), so wie jeden Ausländer, der über
einer Werbung für irgend eine Versicherungs-Anstalt im Königreich betreten wird.
(Nrr. 13).
Der Bezirks-Agent, welcher als Gehülfe des Haupt-Agenten Theil an den obigen
Gesetzes-Uebertretungen (Art. 6, 7, 8) nimmt, oder der seine Aufstellung nicht zur
Kenntniß des Bezirbs-Polizeiamts bringt (Art. 12), oder das vorgeschriebene Verzeich-
niß nicht führt (Arr. 12), verfällt in eine Strafe, die bis auf 50 Reichsthaler steigen
kann.
Art. 20.
Andere Verfehlungen gegen dieses Geset sind mit Ordnungs-Strafen bis auf
20 Reichsthaler zu ahnden.
Art. 21.
Das schon vor Erscheinung des gegenwärtigen Gesetzes versicherte bewegliche Ver-
mögen ist dem obrigkeitlichen Erkenntnisse (Art. J ff.) nachträglich zu unterwerfen.
Zu dem Ende hat der Verwaltungs-Ausschuß oder Haupt-Agent einer jeden An-
stalt nach vorheriger Vernehmung der Eigenthümer, ob sie die Schäbung durch den
Gemeinderath oder durch die besondere Commission vorziehen, den betreffenden Ge-
meinderäthen oder Schätungs-Commissionen Verzeichnisse der in dem Bezirke der Let-
tern versicherten Eigenthümer, mit Angabe des Anschlags mitzutheilen, auf welchen
Verzeichnissen sofort das Erkenntniß zu ertheilen ist.
Zu Einreichung dieser Verzeichnisse wird eine Frist von vier Wochen unter Be-
ziehung auf die, im Art. 19 angedrohten Strafen anberaumt.
Art. 22.
Binnen gleicher Frist haben die bereits aufgestellten Agenten der verschiedenen Ver-
sicherungs-Anstalten, welche Versicherungen von Einzelnen übernommen haben, bei Ver-
meidung der oben (Art. 19) angedrohten Strafen nicht nur das vorgesetzte Bezirks-
Polizeiamt von ihrer Aufstellung in Kenntniß zu sehen, sondern auch die Verzeichnisse
derjenigen, von denen sie Versicherungen übernommen haben, vorschriftmäßig zu ver-
fassen (Art. 12).
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